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Tötungsdelikt von Küsnacht: Ein Verdächtigter kommt frei

Tötungsdelikt von Küsnacht ZH: Ein Verdächtigter kommt frei

07.03.2019, 12:0007.03.2019, 11:42
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ARCHIV/THEMENBILD ZUR VOTO-STUDIE ZUR EIDG. ABSTIMMUNG VOM 25. NOVEMBER 2018, AM DONNERSTAG, 10. JANUAR 2019 ---- Le batiment du Tribunal Federal, photographie ce mercredi 28 octobre 2015, a Lausanne. ...
Bild: KEYSTONE

Im Fall des Tötungsdelikts in Küsnacht ZH im Jahr 2016 muss einer der Beschuldigten aus der Untersuchungshaft entlassen werden. Trotz der fortgeschrittenen Strafuntersuchung liegen nicht ausreichend Beweise oder Indizien gegen den Mann vor. Dies hat das Bundesgericht entschieden.

Wie aus einem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor geht, wurde eine damals 73-jährige Frau im August 2016 in ihrer Villa in Küsnacht getötet. Gemäss der Staatsanwaltschaft Zürich soll die Tochter der Frau ihren Freund zur Tat angestiftet haben, um an das Erbe zu gelangen.

Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Freund Hilfe vom Beschwerdeführer hatte. Nach der Tat sollen sie Wertgegenstände, Uhren und Bankkarten mitgenommen haben.

Gleicher Ermittlungsstand

Die Auswertung der Telefonranddaten der beiden Männer ergab, dass sie ihre Handys in der Tatnacht um 3.30 Uhr abstellten. Zuvor hatten sie mehrmals miteinander telefoniert. Um halb sechs Uhr in der früh gingen beide Mobiltelefone im Zürcher Seefeld wieder ans Netz.

Unter anderem wegen dieser Parallele geht die Staatsanwaltschaft von einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers aus, der im März 2018 in Zürich verhaftet wurde. Die erste Beschwerde des Mannes gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft wurde vom Bundesgericht im August 2018 noch abgewiesen.

Ein Haftentlassungsgesuch des Mannes vom Dezember hat die Zürcher Justiz gemäss Bundesgericht aber zu unrecht abgewiesen. Die Lausanner Richter halten fest, dass seit ihrem letzten Urteil in dieser Sache keine neuen Indizien oder Beweise gegen den Beschwerdeführer erhoben worden seien. Ein konkreter Tatbeitrag des Mannes sei nicht ersichtlich, weshalb die Fortführung der Untersuchungshaft unzulässig sei. (Urteil 1B_61/2019 vom 27.02.2019) (aeg/sda)

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Video: srf
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