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Partnerin «qualvoll zu Tode geprügelt»: 48-Jähriger steht vor Gericht

Partnerin «qualvoll zu Tode geprügelt»: 48-Jähriger streitet alles ab

30.09.2021, 07:2930.09.2021, 17:22
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Am Bezirksgericht Meilen hat am Donnerstag der Prozess gegen einen Mann begonnen, der im März 2020 in Hombrechtikon seine Partnerin totgeprügelt haben soll. Der 48-Jährige bestreitet die Tat. Als Zeugen sagten die Rettungskräfte aus.

Zwei Jungen und ein M
Der Prozess findet vor dem Bezirksgericht Meilen statt.Bild: sda

Der Beschuldigte hatte am frühen Abend des 3. März 2020 selbst den Notruf abgesetzt. Es gehe um einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Drei Angehörige des «First Responder Teams» der Feuerwehr Hombrechtikon rückten aus. Am Donnerstagnachmittag sagten sie als Zeugen aus.

Als sie ins Zimmer gekommen seien, sei dort die bekleidete Frau auf dem Bett gelegen, sagte der Retter, der als erster das Zimmer betrat. Der Beschuldigte in Shirt und Boxershorts sei über ihr gehockt und habe ihren Oberkörper mit Fäusten traktiert. Dies habe nach «panischer Erster Hilfe» ausgesehen. Der heute 48-Jährige habe insgesamt «panisch, aufgelöst und nervös» gewirkt.

Während die Rettungskräfte die Frau reanimierten, habe der Mann immer wieder «dazwischengefunkt», so die Zeugen. Zweimal sei er von ihm zur Seite geschubst worden, sagte einer der «First Responder». Laut einem anderen suchte der Beschuldigte ständig nach Zigaretten. Zwischendurch sei er aggressiv gegen die Frau gewesen.

2,5 Promille Alkoholgehalt

Ihr Kreislauf konnte damals wieder in Gang gebracht werden. Sie starb aber am Tag nach der Tat im Spital an ihren zahlreichen massiven Verletzungen. Der Mann ist seit dem Tatabend in Haft.

Er sei schockiert gewesen, als er die Frau gesehen habe, sagte ein weiterer Zeuge. Vor allem der gerötete Kopf habe nicht zu einem natürlichen Herz-Kreislauf-Stillstand gepasst. Das Leintuch sei rot befleckt gewesen. Zur Polizei hatte er damals erklärt, die Situation habe nach einem Kampfgeschehen ausgesehen. Als die Retter die Frau entkleideten, stellten sie Flecken am Körper fest.

Am Institut für Rechtsmedizin wurde beim Beschuldigten ein Alkoholgehalt von 2,5 Promille festgestellt. Nur einer der drei «First Responder» sagte, der Mann habe geschwankt, sei «nicht in einem Normalzustand» gewesen.

Seine Kollegen hatten keine Anzeichen von Alkoholisierung - etwa eine beeinträchtigte Motorik - festgestellt. Im Raum habe es aber leicht nach Alkohol gerochen, mehrere Bierdosen seien herumgelegen.

«Habe sie nicht geschlagen»

Bei der Frau stellten die Rechtsmediziner zahlreiche Verletzungen am Kopf und am ganzen Körper fest. Rippen waren gleich serienweise gebrochen - welche davon als Folge der Reanimation, konnte jedoch nicht festgestellt werden. Hämatome und Einblutungen übersäten Gesicht und Körper. Herz, Lunge und Leber waren verletzt.

Auf die Frage des Gerichts, wie all diese Verletzungen entstanden seien, verweigerte der Beschuldigte in seiner Befragung am Vormittag jegliche Aussage. «Ich habe sie nicht geschlagen und nicht getötet», sagte er. Eine Erklärung für den Tod der Frau habe er auch im Laufe des Verfahrens nicht gefunden. Er frage sich, weshalb er bestraft werden solle für etwas, das er nicht gemacht habe.

«Sie wollte sich nicht trennen»

Die Frau habe getrunken und auch mal Drogen genommen. Aber: «Ich war glücklich mit ihr». Er habe ein gemeinsames Leben mit ihr führen aber keine Kinder haben wollen, sagte der Vater von zwei jungen Erwachsenen. Es treffe nicht zu, dass sich die Frau von ihm habe trennen wollen, wie der Staatsanwalt dies geschrieben habe.

Die Nacht vor dem Tatabend verbrachte die 44-jährige Frau gemäss den Ermittlungen nicht zuhause beim Beschuldigten, sondern bei ihrem Sohn und dessen Vater. Das sei das zweite Mal gewesen, dass sie nicht zuhause übernachtet habe, sagte der Beschuldigte. Auch beim ersten Mal habe sie angegeben, sie sei bei ihrem Sohn gewesen.

Am Montag folgen die Plädoyers der Parteienvertreter. Die Verteidigerin wird dann ihre Anträge bekannt geben. Der Staatsanwalt verlangt eine Verurteilung wegen Mordes und eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren. Anschliessend sei der Pole für 15 Jahre des Landes zu verweisen. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet. (aeg/sda)

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