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Vater bleibt im Knast: Zweites Mal für Entführung eigener Kinder nach Tunesien verurteilt

Vater bleibt im Knast: Zweites Mal für Entführung eigener Kinder nach Tunesien verurteilt

30.05.2017, 12:00

Ein zweites Mal hat das Bundesgericht die Verurteilung eines Vaters bestätigt, der seine beiden Söhne im August 2010 nach Tunesien entführte und sie nicht in die Schweiz zurückreisen liess. Der Mann bleibt somit im Gefängnis.

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom Dezember vergangenen Jahres ist damit rechtskräftig. Das Gericht verurteilte den Tunesier wegen qualifizierter Entführung und Entziehens von Unmündigen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren.

Bereits im September 2012 stand der Mann wegen der gleichen Sache vor Obergericht. Damals erhielt er eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

Das Bundesgericht schreibt in seinem am Dienstag publizierten Urteil, dass der Verurteile nach wie vor eine «absolute Überzeugung zum Ausdruck» bringe, im Recht zu sein.

Er halte auch daran fest, dass es zumindest bis im Sommer 2015 nicht in seiner Macht gelegen habe, die heute 13 und 11 Jahre alten Knaben in die Schweiz reisen zu lassen. Sein Vater habe dies nicht zugelassen.

Freilassung gegen Rückführung

Der Verurteilte hat gemäss Urteil ein von ihm und dem tunesischen Konsulat in Bern unterzeichnetes Schreiben vom April eingereicht. Darin biete er die Rückführung der Kinder an. Allerdings stelle er erneut verschiedene Forderungen, wie die sofortige Freilassung, die Zuteilung einer Wohnung und Arbeit, die Niederlassungsbewilligung und die Neuregelung der Kinderbelange.

Der Kontakt zur Mutter ist inzwischen fast ganz abgebrochen, weil die Kinder nur noch Arabisch sprechen. Zuletzt haben sie sich im Sommer 2013 getroffen. Die Frau wagt es nicht mehr, nach Tunesien zu reisen, weil sie eine Verhaftung fürchtet. Gegen sie wurde Strafanzeige eingereicht.

Das Bundesgericht hält fest, dass die Vorinstanz bei ihrer Entscheidfindung korrekt vorgegangen sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Rückreise der Kinder bei einer Einwilligung des Verurteilten scheitern sollte. Das Vetorecht des Grossvaters lassen die Lausanner Richter nicht gelten. (Urteil 6B_248/2017 vom 17.05.2017) (sda)

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