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Justiz

Freiheitsstrafe verbüsst – Verwahrung noch nicht geklärt

Nach Vergewaltigung: Freiheitsstrafe verbüsst – Verwahrung noch nicht geklärt

Obwohl ein wegen Vergewaltigung verurteilter Mann seine Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren bereits verbüsst hat, ist das Verfahren hinsichtlich seiner allfälligen Verwahrung noch nicht abgeschlossen. Das Zürcher Obergericht muss nun einen neuen Entscheid über eine Sicherheitshaft befinden.
28.10.2021, 12:0028.10.2021, 14:49
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Die Tat des heute 38-jährigen Kosovaren liegt zehn Jahre zurück. Im Oktober 2011 vergewaltigte er in der Sportanlage Moos in Affoltern am Albis ZH eine damals 23-Jährige. Dafür wurde er im November 2014 erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Das Bezirksgericht Affoltern am Albis ordnete zudem eine Verwahrung an.

Das Zürcher Obergericht senkte im Oktober 2016 die Freiheitsstrafe auf achteinhalb Jahre und hob die Verwahrung auf. Es begründete den Entscheid damit, dass eine aus dem Strafregister entfernte Vorstrafe aus dem Jahr 2000 von den Strafbehörden nicht verwertet werden dürfe. Der Mann hatte mit 17 Jahren mit Messerstichen eine Freundin seiner Mutter getötet.

Wie es mit dem Straftäter derzeit weitergeht, ist unklar.
Wie es mit dem Straftäter derzeit weitergeht, ist unklar.symbolbild: shutterstock

Das Urteil des Obergerichts ist bezüglich der Verwahrung nach wie vor nicht rechtskräftig, wie ein am Donnerstag veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts zeigt. Die Strafkammer in Lausanne hob den Entscheid vom Oktober 2016 nämlich auf.

Das Obergericht holte in der Folge ein neues Gutachten ein. Der Sachverständige durfte für die Beurteilung des zukünftigen Verhaltens des Mannes die gelöschte Vorstrafe berücksichtigen.

«Ganzheitliche Sicht»

Allerdings konnte der Gutachter nicht die Frage beantworten, wie sich die nach Jugendstrafrecht beurteilte, gelöschte Straftat auf die Prognose auswirkt. Das Obergericht entschied, bei einer «ganzheitlichen Betrachtung» bestehe eine hohe Gefahr weiterer Straftaten.

Dieses Urteil hob das Bundesgericht im November 2020 auf, weil die Vorinstanz nicht erläutert hatte, weshalb es sich allein auf das neue Gutachten abstützte und die Verwahrung als verhältnismässig erachtete.

Im Mai 2020 hatte der Verurteilte seine Strafe restlos verbüsst. Weil das Obergericht von Flucht- und Wiederholungsgefahr ausging, ordnete es Sicherheitshaft an, bis rechtskräftig über die Verwahrung entschieden ist.

Im September dieses Jahres folgte das unterdessen dritte Urteil des Obergerichts in diesem Fall. Es hatte eine weitere psychiatrische Begutachtung vornehmen lassen und sah dieses Mal von einer Verwahrung ab. In einer gleichentags erlassenen Verfügung hob es die Sicherheitshaft auf. Der Mann wurde dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt und in Ausschaffungshaft gesetzt.

Die Oberstaatsanwaltschaft legte gegen die Aufhebung der Sicherheitshaft erfolgreich Beschwerde beim Bundesgericht ein. Die Lausanner Richter haben in ihrem hier aktuellen Urteil festgehalten, dass die Aufhebung der Sicherheitshaft nicht ausreichend begründet worden sei. Dies hat die Vorinstanz nachzuholen. Derweil bleibt der Kosovare in Sicherheitshaft, wo er sich jetzt wieder befindet.

Je nachdem, wie das Obergericht entscheidet, wird er dort oder andernorts erfahren, ob er verwahrt wird oder nicht. (Urteil 1B_530/2021 vom 18.10.2021) (sda)

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