So mancher Besucher des Argoviafäschts im Birrfeld trinkt einen über den Durst. Bei einem Jugendlichen, der beim Fest 2013 zu einer Sanitätsstelle gebracht wurde, wies ein Atemalkoholtest gar einen erschreckenden Wert von 3,25 Promille aus. Nun kann bei einigen Menschen, je nach Körpergewicht, genetischer Disposition und Alkoholgewöhnung, schon ab 3 Promille der Tod eintreten. Bei anderen braucht es deutlich mehr.
So verwundert es auf den ersten Blick nicht, dass der Arzt, der den Test durchführte, den Betrunkenen ins Spital bringen lassen wollte. Der allerdings widersetzte sich heftig. Erst als ihm mit der Polizei gedroht wurde, liess er sich ins Kantonsspital Baden fahren. Dort wiederum ergab ein Blutalkoholtest 1,8 Promille. Weil der junge Mann sich in einem «guten Allgemeinzustand» befand, wurde er wieder entlassen.
Damit war die Geschichte keineswegs abgeschlossen. Denn nun stellte sich die Frage: Wer hat den Spitaltransport zu bezahlen? Ich nicht, sagte sich der Betroffene und weigerte sich, die entsprechende Rechnung von 1022 Franken zu begleichen. Gestellt hatte sie der Rettungsdienst Intermedic mit Sitz in Berikon, der am Argoviafäscht jene Sanitätsdienststelle betrieben hatte und dafür auch jenen Arzt engagiert hatte.
Das Bezirksgericht Bremgarten hiess die Klage des Rettungsdienstes noch gut. Das Aargauer Obergericht dagegen gab dem Jugendlichen nach der Beschwerde Recht. Der Jugendliche hatte behauptet, dass der Test kurz nach einem Schluck Bier gemacht wurde, ohne dass ihm vorher die Mundspülung ermöglicht worden sei. Der sanitäre Rettungsdienst wiederum bestritt nicht, dass der Atemalkoholtest nicht korrekt durchgeführt worden sei.
Das Aargauer Obergericht stellte zudem fest, der Rettungsdienst «hätte bei einem Jugendlichen, der trotz eines Messwerts von 3,25 Promille auffällig wach und klar geblieben sei, die Unrichtigkeit des ärztlichen Befunds sofort und eindeutig erkennen können, da dieser Befund dem Zustand und den Aussagen des Beklagten derart offensichtlich widersprochen habe, dass sie ihn nach Treu und Glauben nicht mehr für wahr habe halten können».
Der Rettungsdienst hätte einen zweiten Atem-Alkoholtest verlangen müssen, um seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen. Zumal ihm bekannt war, dass «der Atem-Alkoholtest erheblich vom Blut-Alkoholtest abweichen könne».
Aufgrund der Fehldiagnose des Arztes hätten sich der Arzt respektive der Rettungsdienst dahingehend geirrt, dass der Spitaltransport geboten sei, urteilte das Obergericht. Die Voraussetzungen für eine sogenannte berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag seien damit nicht gegeben gewesen.
Das Bundesgericht stützt nun den Entscheid des Obergerichts insofern, als dass es gar nicht erst auf die Beschwerde eingeht. Der sanitäre Rettungsdienst bleibt damit nicht nur auf seiner Rechnung sitzen. Es muss auch noch die 2000 Franken Gerichtskosten sowie die 2500 Franken Parteien-Entschädigung für das Bundesgerichtsverfahren für den Betroffenen übernehmen.
Das Urteil en Detail.
(aargauerzeitung.ch)