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Mit gefundenem Passwort Mail des Ex-Partners gelesen – verurteilt

Mit gefundenem Passwort Mail des Ex-Partners gelesen – verurteilt

04.06.2019, 12:0004.06.2019, 12:09
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Das Eindringen in ein passwortgeschütztes E-Mail-Konto ist auch dann illegal, wenn das Passwort zufällig gefunden wurde. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Frau aus dem Kanton Aargau entschieden.

Die Frau, die von ihrem Ehemann getrennt lebte, fand die Zugangsdaten auf einer Karteikarte notiert im ehemaligen gemeinsamen Büro ihrer Wohnung. Weil sie daran zweifelte, ob sie sich in das Mail-Konto einloggen durfte, recherchierte sie im Internet.

Sie erkundigte sich zudem bei einer Person in der Verwandtschaft, die als Staatsanwalt arbeitet. Der Verwandte war der Ansicht, dass damit kein Delikt begangen werde.

Dem ist aber nicht so, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht. Die Art und Weise, wie ein Passwort beschafft werde, sei nicht entscheidend. Es bedürfe keines aktiven Handelns, damit der Tatbestand des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem erfüllt sei.

«Keine Einwilligung»

Damit stützt das Bundesgericht den Entscheid des Obergerichts Aargau vom Oktober vergangenen Jahres. Das Bundesgericht teilt die Auffassung, wonach der Ehemann das Passwort unbewusst zurückgelassen habe und dies nicht als Einverständnis für einen Zugriff auf sein Mail-Konto zu verstehen sei.

Die zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Franken und zu einer Busse von 300 Franken verurteilte Frau hatte geltend gemacht, es bedürfe einer erhöhten kriminellen Energie, wie beispielsweise bei einem Hacking-Angriff, damit man sich in einem solchen Fall strafbar mache.

Ohne Erfolg blieb auch das Argument der Frau, dass sie sich aufgrund der Auskunft des Staatsanwalts in einem so genannten Verbotsirrtum befunden habe. Da es sich dabei nicht um eine offizielle, behördliche Auskunft gehandelt habe, könne sie nicht darauf abstellen.

Zudem habe sie auch später nochmals im Internet recherchiert, wie die forensische Auswertung ihres Computer gezeigt habe. Sie habe somit das unbestimmte Empfinden gehabt, etwas Unrechtes zu tun. Dies schliesse einen Verbotsirrtum aus, schreibt das Bundesgericht. (Urteil 6B_1207/2018 vom 17.05.2019) (aeg/sda)

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Der Exen-Killer
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Der Exen-Killer
Schön war's an der grossen Hochzeitssause. Wenn da nur die Ex (zweite von rechts) nicht auf dem Foto wäre ...
quelle: reddit.com
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14 Kommentare
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El Vals del Obrero
04.06.2019 12:38registriert Mai 2016
Ist doch logisch:

Wenn man auf der Strasse einen Schlüssel zu einer fremden Wohnung findet darf man damit ja auch nicht in diese Wohnung eindringen.

Warum soll das in der "Online-Welt" anders sein? Immer diese Ansicht, "das Internet sei Neuland, dass unbedingt ganz neue Gesetze brauche", dabei gibt es für fast alles eine Entsprechung aus der "Offline-Welt".
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Clife
04.06.2019 12:19registriert Juni 2018
Ein Passwort gehört ja auch zur Privatsphäre. Ist dasselbe wie wenn ich eine Kreditkarte zufällig finde und diese benutze, weil sie auf der Strasse war und wohl nichtmehr vom Besitzer gebraucht wird. Da hat man auch die Pflicht die Sache der Polizei oder dem Besitzer zu übergeben und nicht zuvor noch zu benutzen...dass das Bundesgericht überhaupt auf so eine Klage eingegangen ist ist viel eher lachhaft
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Hierundjetzt
04.06.2019 13:38registriert Mai 2015
Toller „Staatsanwalt“, gewinnt sicher immer vor Gericht. 😂😂😂

Nette Kollegin übrigens, diese Frau. Den Kollegen so richtig schön in die Pfanne gehauen. Jetzt ist es gerichtlich bestätigt dass der „Staatsanwalt“ eine Pfeife ist.

Grundsätzlich: Und warum genau „musste“ Frau jetzt so dringend in ein fremdes E-Mail-Account?
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