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Ständerat für die Lockerung des Amtsgeheimnisses – Whistleblowing soll straffrei werden

Die beiden Controllerinnen Margrit Zopfi, rechts, und Esther Wyler hatten im Jahr 2007 Unregelmässigkeiten in der Sozialhilfe der Stadt Zürich publik gemacht; sie wurden wegen Amtsgeheimnisverletzung  ...
Die beiden Controllerinnen Margrit Zopfi, rechts, und Esther Wyler hatten im Jahr 2007 Unregelmässigkeiten in der Sozialhilfe der Stadt Zürich publik gemacht; sie wurden wegen Amtsgeheimnisverletzung schuldig gesprochen.Bild: KEYSTONE

Ständerat für die Lockerung des Amtsgeheimnisses – Whistleblowing soll straffrei werden

13.06.2016, 19:5214.06.2016, 08:48
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Der Ständerat will das Amtsgeheimnis lockern, um Whistleblower in der Verwaltung vor Strafe zu schützen. Er hat am Montag einen Vorstoss von Claude Janiak (SP/BL) angenommen.

Janiak will den Bundesrat mit einer Änderung des Strafgesetzbuches beauftragen. Demnach soll eine Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht strafbar sein, wenn sie einem überwiegenden öffentlichen Interesse dient.

Janiak argumentierte, das Amtsgeheimnis in der heutigen Form verhindere Behördenkooperation und Whistleblowing. Für Staatsangestellte sei oft nicht klar, welche Datenweitergabe an andere Behördenmitglieder erlaubt sei und wann sie womöglich ein Delikt begingen.

Für eine Änderung sprach sich auch Daniel Jositsch (SP/ZH) aus. Whistleblower würden oft als «Netzbeschmutzer» oder «Kameradenschwein» gesehen, stellte er fest. Viele Delikte kämen aber nur ans Tageslicht, weil Insider darauf hinwiesen. Whistleblower seien für die Strafverfolgung von zentraler Bedeutung.

Öffentliches Interesse als Rechtfertigungsgrund

Der Rat hiess die Motion mit 30 zu 9 Stimmen gut. Nun muss noch der Nationalrat darüber entscheiden. Der Bundesrat hatte sich dagegen gestellt. Er ist der Auffassung, dass die Frage im geltenden Recht ausreichend geregelt ist. Es gebe präzise Regeln zur Amts- und Rechtshilfe, sagte Justizministerin Simonetta Sommaruga.

Wenn jemand Amtsgeheimnisse nach diesen Regeln weitergebe, sei er nicht strafbar. Ausserdem würden Lehre und Rechtssprechung bei Verletzung des Amtsgeheimnisses den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen bereits heute anerkennen.

Das öffentliche Interesse als Rechtfertigungsgrund für eine Verletzung des Amtsgeheimnisses im Strafgesetzbuch zu verankern, würde Rechtsunsicherheit schaffen und könnte die Behördenkooperation sogar beeinträchtigen, sagte Sommaruga. Je präziser die Ausnahmen von Regeln geregelt seien, desto weniger könne eine allgemeine Ausnahme geltend gemacht werden.

Das Parlament hat sich schon verschiedentlich mit neuen Regeln für Whistleblower befasst. Eine vom Bundesrat ausgearbeitete Gesetzesänderung scheiterte jedoch letzten Herbst. Das Parlament kam zum Schluss, die geplanten Regeln seien zu kompliziert. Es beauftragte den Bundesrat, den Gesetzesentwurf verständlicher und einfacher zu formulieren. (sda)

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