Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde der Baskin Nekane Txapartegi nicht eingetreten, welche für die 527 Tage dauernde Inhaftierung in der Schweiz eine Entschädigung verlangte. Spanien hatte die Auslieferung der ETA-Unterstützerin verlangt. Weil die von einem spanischen Gericht verhängte Strafe verjährt war, zog das Land das Gesuch zurück.
Die heute 47-Jährige wurde im April 2016 in Zürich festgenommen. Grund dafür war ein Auslieferungsgesuch Spaniens. Txapartegi war wegen Unterstützung der baskischen Untergrundorganisation ETA im Jahr 2007 zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Die Strafe wurde später auf dreieinhalb Jahre gesenkt.
Txapartegi wehrte sich gegen die Auslieferung an Spanien und stellte in der Schweiz ein Asylgesuch. Sie machte geltend, in Spanien gefoltert und vergewaltigt worden zu sein. Das Bundesstrafgericht wies eine Beschwerde gegen die Auslieferung ab. Das Bundesgericht schrieb das Verfahren ab, nachdem Spanien sein Gesuch zurückzog.
In einem separaten Verfahren verlangte die Baskin eine Entschädigung für die 527 Haft-Tage in der Höhe von rund 100'000 Franken. Das Bundesstrafgericht wies das Begehren ab. Das Bundesgericht ist in einem am Montag veröffentlichten Urteil nicht auf die Beschwerde dagegen eingetreten.
Es hält in seinen Erwägungen fest, dass gemäss internationalem Recht auf eine Entschädigung für ungerechtfertigte Haft verzichtet oder diese gesenkt werden könne, wenn ein Staat sein Auslieferungsgesuch zurückziehe. Dabei müsse berücksichtigt werden, ob eine betroffene Person im entsprechenden Land die Chance hätte, eine Abgeltung zu erhalten.
Txapartegi war in ihrer Heimat Kommunalpolitikerin. 1999 wurde sie von der Militärpolizei Guardia Civil verhaftet und tagelang verhört. Sie wurde verdächtigt, Mitglied der ETA zu sein. Nach neun Monaten in Haft wurde sie freigelassen.
Nach ihrer Verurteilung tauchte die Baskin unter, bis sie 2016 in Zürich festgenommen wurde. Spanien hatte die hiesigen Behörden darüber informiert, dass Txapartegi in der Schweiz lebt. (Urteil 1C_611/2019 vom 10.03.2020) (aeg/sda)