Der Bundesrat hat am Mittwoch beschlossen, die Boni der drei obersten Führungsebenen der Credit Suisse zu streichen oder stark zu kürzen. Was bedeutet das genau?
Die gekürzten oder gestrichenen Boni betreffen rund tausend Mitarbeitende der Credit Suisse, unabhängig von ihrem Arbeitsort.
Betroffen sind die obersten drei Führungsebenen der CS. Für die Geschäftsleitung werden heute ausstehenden Boni gestrichen, für die erste Führungsebene unter der Geschäftsleitung um die Hälfte gekürzt und für die zweite Führungsebene unter der Geschäftsleitung um einen Viertel.
Der Gesamtbetrag der aufgeschobenen Boni bei der CS für alle Mitarbeitenden beträgt heute 635 Millionen Franken (bei einem Aktienkurs von 0.76 Franken). Zum Zeitpunkt, als die variablen Vergütungen zugesprochen wurden, hatten diese noch einen Wert von 2.76 Milliarden Franken.
Die Massnahme des Bundesrats bedeutet gemäss aktuellem Kenntnisstand eine Kürzung von insgesamt rund fünfzig bis sechzig Millionen Franken. Dies betrifft variable Vergütungen, die bis Ende 2022 angefallen sind. Hinzu kommen die anteilsmässigen Boni für das Jahr 2023 bis zum Vollzug der Übernahme der CS durch die UBS.
Die anteilsmässigen Vergütungen für 2023 können noch nicht beziffert werden.
Es gibt keine zeitliche Befristung. Alle noch nicht ausbezahlten aufgeschobenen Boni der betroffenen Kaderpersonen der CS unterliegen dieser Massnahme des Bundes.
Eine Beschränkung auf die höchsten Kaderstufen drängt sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf. Auf diesen Ebenen ist die Verantwortung angesiedelt.
Der CS-Verwaltungsrat erhält keine variablen Vergütungen, sondern ein von der Aktionärsversammlung im Voraus festgelegtes Fixum.
Die Rückforderung bereits ausbezahlter Boni richtet sich nach dem Privatrecht. Das Bankengesetz bietet keine Grundlage für den Bund, um Rückerstattungen anzuordnen. Der Bundesrat kann die Credit Suisse lediglich anweisen, die rechtlichen Möglichkeiten für eine Rückforderung zu prüfen und der Finma darüber Bericht zu erstatten.
Die 9-Milliarden-Franken-Garantie des Bundes ist nicht notwendig geworden, weil die UBS in Schieflage geriet. Vielmehr wurde sie prospektiv gesprochen, um eine Lösung mit der Credit Suisse zu ermöglichen. Kann die Bank kein wettbewerbsfähiges Vergütungssystem mehr bieten, besteht die Gefahr, dass daraus ein beträchtliches Risiko für die operationelle Stabilität und das gesamte Geschäft der UBS entsteht. Dies gilt es zu vermeiden.
Ja, die UBS wird verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem für diejenigen Personen, die für die Verwertung der von der Bundesgarantie betroffenen CS-Aktiven zuständig sind, ein Kriterium vorzusehen, dass die staatliche Verlustgarantie nicht in Anspruch genommen wird. Zudem wird die UBS verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem weiterhin Faktoren wie Risikobewusstsein und Einhalten von Verhaltensregeln angemessen zu berücksichtigen.
Vor der definitiven Verfügung der Massnahmen durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) wird den Betroffenen das rechtliche Gehör gewährt. Die Verfügungen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Mitarbeitende, denen Boni gestrichen oder gekürzt werden, können ihre Ansprüche auf zwei Wegen geltend machen: einerseits gegen die Bank auf dem Zivilrechtsweg, und anderseits können sie ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung des EFD an das Bundesverwaltungsgericht erheben. (sda)
Zwei Bankrettungen später und es wird immer noch standhaft behauptet, dass ohne milliardenschwere Bonis die Bankenstabilität gefährdet sei. Ich fass es nicht!