Das Aus des Warenhauses Manor an der Zürcher Bahnhofstrasse hat viele Zürcher geschockt. Und die Sache ging nicht ohne Nebengeräusche über die Bühne. Im Streit um die Offerte für ein Mietverhältnis an die Manor AG in Zürich hat das Bundesgericht jetzt festgestellt, dass die Oscar Weber AG seiner vertraglichen Pflicht nicht nachgekommen ist, eine verbindliche Offerte für die Fortführung des Mietverhältnisses zu unterbreiten.
Konkret geht es um die Mietverhältnisse für die Liegenschaften Bahnhofstrass 75 und 79. Keine solche Verpflichtung bestand für die Liegenschaft Bahnhofstrasse 77.
Manor und die Oscar Weber AG, die heute von der Versicherungsgesellschaft Swiss Life beherrscht wird, zogen ein Urteil des Zürcher Obergerichts ans Bundesgericht.
Faktisch ändert dies aber nichts mehr an der Tatsache, dass das Warenhaus Manor Ende Januar 2020 aus den Gebäuden an der Zürcher Bahnhofstrasse ausziehen wird. Swiss Life will die Liegenschaften für rund 100 Millionen Franken sanieren.
Das neue Nutzungskonzept sieht vom ersten Untergeschoss bis zum ersten Obergeschoss Ladenmietflächen vor. Auf den weiteren Etagen bis zum fünften Obergeschoss sind Büros vorgesehen.
Die Oscar Weber AG stellte Manor im Oktober 2010 eine Mietofferte für die Liegenschaften Bahnhofstrasse 75 und 79 mit einem Mietzins von rund 19 Millionen Franken pro Jahr vor. Dieser sollte für die Zeit ab Februar 2014 gelten. Die Liegenschaft der Bahnhofstrasse 77 war von der Offerte ausgenommen.
Manor argumentierte immer, dass der Mietzins zu hoch sei. Das Warenhaus verlangte eine gerichtliche Festlegung, was jedoch nicht geschah. Swiss Life hielt am Montag in einer Mitteilung fest, dass der marktübliche Mietzins für eine ausschliessliche Warenhausnutzung ab Februar 2014 deutlich höher sei als der Betrag, den Manor bisher zu zahlen gewillt gewesen sei.
Die Versicherungsgesellschaft weist zudem darauf hin, Manor sei seit Februar 2014 ohne vertragliche Grundlage im Haus an der Bahnhofstrasse 77. Dies werde für die Mietzinszahlungspflicht von Manor ab Februar 2014 bis heute zu berücksichtigen sein. (Urteil 4A_653/2018 und 4A_657/2018 vom 14.11.2019) (aeg/sda)