«2015Walter2558»: Hinter diesem Pseudonym verbirgt sich eine Person, die via Twitter rassistisches Gedankengut verbreitet. Vor zwei Wochen beginnt dieser «Walter», einige seiner Tweets an watson zu adressieren.
Als die Redaktion die Bilder sieht, gerät sie ins Stutzen: Wie kann es sein, dass eine Person so einfach solch eindeutig rassistisches Material postet – und nichts dagegen unternommen wird? Schaut man sich den fraglichen Account an, weisen zahlreiche Tweets einen Bezug zur Schweiz auf. Ausserdem bestätigen die Geo-Tags der einzelnen Postings den Verdacht: Die Person setzt ihre Tweets von der Schweiz aus ab.
@dutleale @watson_news p pic.twitter.com/ubrMZTUVxb
— Walter (@2015Walter2558) July 13, 2015
Was lässt sich gegen solche Leute unternehmen? Klar, man kann den Vorfall bei der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK) melden. Doch die Aussichten darauf, dass der Urheber aufgespürt und gegen ihn etwas unternommen wird, stehen praktisch bei Null. Zumindest sofern die Person – wie im konkret beschriebenen Fall – unter einem Pseudonym twittert.
Warum das so ist, erklärt Sandra Schweingruber, Staatsanwältin im Kanton Zürich am Kompetenzzentrum für Cybercrime: «Wir als Behörden haben keine Mittel, um amerikanische Unternehmen wie Twitter oder Facebook zur Herausgabe der Nutzerdaten direkt zu verpflichten. Also müssen wir im Regelfall die amerikanischen Behörden um Rechtshilfe ersuchen.»
Eine Voraussetzung für eine solche Rechtshilfe ist jedoch die sogenannte doppelte Strafbarkeit und diese ist hier nicht gegeben: «In der Schweiz haben wir die Antirassismus-Strafnorm, in den USA fallen aber Äusserungen, die in der Schweiz als rassistisch gelten, teilweise unter die Meinungsfreiheit.», sagt Schweingruber. Ist eine Tat – so wie in diesem Fall – also nur in einem der beiden betroffenen Länder strafbar, ist das Rechtshilfegesuch hinfällig.
Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Hinter einem Rechtshilfegesuch steckt ein langwieriger Prozess, der viel Zeit in Anspruch nimmt: «Selbst wenn wir am Ende die User-Daten von Twitter oder Facebook bekämen, ist es unter Umständen schon zu spät», so Schweingruber. Denn in einem nächsten Schritt müsste man sich an den entsprechenden Schweizer Provider wie zum Beispiel Swisscom, Sunrise oder Salt wenden. Dieser speichert die IP-Adressen aber nur für sechs Monate – auf Grund der hiesigen Gesetzesgrundlage zur Massendatenspeicherung.
«Letztlich sind wir also auf den Goodwill von ausländischen Unternehmen wie Twitter angewiesen – also darauf, dass sie uns die Daten freiwillig herausgeben», erklärt Schweingruber. Wie viel Motivation diese Firmen diesbezüglich aufbringen, und ob es schon einmal eine solche Kooperation mit der Schweiz gegeben hat, will die Staatsanwältin nicht sagen.
Rechtsanwalt Martin Steiger ist auf Medienrecht spezialisiert. Er sieht das mit der freiwilligen Herausgabe etwas anders: «Selbst wenn Twitter oder Facebook einer Schweizer Staatsanwaltschaft die Daten direkt liefern würde, dürften diese allenfalls nicht verwendet werden.» Sollten es Staatsanwälte dennoch versuchen, könnte die beschuldigte Person – je nach gelieferten Daten – versuchen, sich darauf zu berufen, dass eine Beweisverwertung verboten sei. Der Grund: Je nach Daten fehlt es in der Schweiz an einer Rechtsgrundlage oder es sind Behörden in den USA zuständig.
In eng gefassten Spezialfällen gibt es dennoch die Möglichkeit eines direkten Datenzugriffs. Genau darauf hatte die Zürcher Staatsanwaltschaft in einem konkreten Rassismus-Fall im vergangenen Jahr gehofft. Laut NZZ stellte sich das betroffene amerikanische Unternehmen zunächst quer und gab an, die Daten nur dann herauszugeben, wenn «ein rechtmässiger Entscheid der zuständigen Behörde» vorliege.
Die zuständige Behörde ist im vorliegenden Fall das Zwangsmassnahmengericht – dieses muss die Herausgabe der Daten genehmigen. Doch das Zürcher Gericht hat die Genehmigung nicht erteilt, mit der Begründung, ein ausländisches Unternehmen könne weder gemäss Schweizer Gesetz noch gemäss des internationalen Abkommens CCC (Cyber Crime Convention) zur Herausgabe der Daten verpflichtet werden. Der Fall wurde anschliessend ans Bundesgericht weitergezogen – doch auch dieses entschied am 14. Januar 2015 gegen die Herausgabe der Daten.
Somit laufen alle Möglichkeiten ins Leere – soziale Medien wie Twitter und Facebook stellen für Rassisten praktisch einen rechtsfreien Raum dar. So hart würde Staatsanwältin Schweingruber die Lage zwar nicht beurteilen, aber auch für sie ist es eine unbefriedigende Situation: «Cybercrime ist ein internationales Problem und darum ist in diesem Bereich eine stärkere Kooperation zwischen den Ländern nötig. Es muss möglich sein, einfacher und schneller an Daten von ausländischen Firmen zu gelangen.» Vorstellbar wären entsprechende Entwicklungen auf gesetzlicher Ebene – national oder international.
Doch ist dieser Gedanke realistisch und wenn ja, in welchem Zeitrahmen? «Also im Moment läuft in diese Richtung nicht viel», erklärt Schweingruber. «Das Problem ist noch gar nicht richtig in der Bevölkerung angekommen. Sie von watson haben das durch diesen konkreten Fall jetzt mal zu spüren bekommen und merken, dass man dagegen als Betroffener praktisch machtlos ist. Für die grosse Masse ist das Phänomen aber zu weit weg, zu virtuell.»
Und auch die Polizei setzt andere Prioritäten. Beim Verstoss gegen die Antirassismus-Strafnorm handelt es sich um ein Offizialdelikt. Das heisst: Die Strafverfolgungsbehörden sind von Amtes Wegen dazu verpflichtet, zu ermitteln, wenn sie Kenntnis von einem entsprechenden Fall erhalten. Doch geht die Polizei aktiv auf die Suche nach Rassisten im Internet? «Nein, es gibt kein entsprechendes Monitoring, wir durchsuchen von uns aus nicht das gesamte Internet nach solchen Fällen», sagt Myriam Stucki, Informationsbeauftragte des Bundesamtes für Polizei Fedpol.
Der Grund: «Das ist praktisch unmöglich, man kann nicht das ganze Internet überwachen.» Die Polizei sei aber durchaus sensibilisiert und würde selbstverständlich ermitteln, wenn ein konkreter Fall gemeldet würde. Bei einer anderen Form von Cybercrime – nämlich bei Kinderpornografie – handelt Fedpol deutlich aktiver: «Da haben wir ein entsprechendes Monitoring», so Stucki. Dort seien die Täter aber auch stärker organisiert, was bei Rassismus nicht der Fall sei.
Käme es auf Twitter oder Facebook zu einem Fall von Kinderpornografie, sehe die Kooperation mit den amerikanischen Unternehmen wohl auch anders aus als beim Thema Rassismus: «In einem solchen Fall wäre in einem Rechtshilfeverfahren mit den USA die doppelte Strafbarkeit gegeben, weil Kinderpornografie auch in den USA unter Strafe steht. Ausserdem hätten die Unternehmen in einem solchen Fall wohl auch selbst ein grösseres Interesse daran, dass die Inhalte verschwinden – und der Täter bestraft wird», erklärt Staatsanwältin Schweingruber.
Dass die Behörden Rassismus im Internet und Kinderpornografie verschiedentlich behandeln, lässt sich laut Rechtsanwalt Steiger mit Hilfe des faktischen Opportunitätsprinzips erklären: «Es gibt viele Offizialdelikte, aber nur begrenzte Ressourcen. Wenn die Staatsanwaltschaften in allen Fällen ermitteln müssten, würde das System kollabieren. Darum gewichten die Behörden die einzelnen Taten unterschiedlich.»
Nichtsdestotrotz sei es selbstverständlich frustrierend, dass Opfern so viele Hindernisse in den Weg gelegt würden, wenn diese Anzeige erstatten würde. Darum hält auch Steiger die Forderung nach einem Gesetz, das es möglich macht, Facebook und Co. in der Schweiz in die Verantwortung nehmen zu können, für legitim.
Das aber auch aus einem anderen Grund: «Straftaten im Internet beschränken sich nicht auf Rassismus. Andere alltägliche Beispiele sind Cyberstalking oder das Phänomen der Rache-Pornos. Wenn dafür ein amerikanisches soziales Netzwerk wie Facebook genutzt wird, kann man gegen einen unbekannten Täter praktisch nichts unternehmen», gibt Steiger zu bedenken. Würde ein Schweizer Anbieter wie zum Beispiel Bluewin für so etwas genutzt werden, hätte man eine Handhabe, um den Täter zu finden. «Kaum ist ein amerikanisches Unternehmen involviert, ist man häufig weitgehend machtlos.»