Schweiz
Zürich

Zürcher Bademeister zu Recht wegen sexueller Belästigung entlassen

Ein Bademeister einer Badeanlage im Kanton Zürich erhielt eine fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung. (Symbolbild)
Ein Bademeister, der sich gegenüber einer Kollegin wiederholt unangemessen und grenzüberschreitend geäussert hatte, erhob beim Zürcher Verwaltungsgericht Beschwerde gegen seine Entlassung.Bild: KEYSTONE

«Dich würde ich gerne nackt sehen» – Bademeister zu Recht entlassen

22.10.2024, 11:1622.10.2024, 12:43

Das Zürcher Verwaltungsgericht hat die fristlose Kündigung eines Bademeisters, der sich gegenüber einer Kollegin wiederholt unangemessen und grenzüberschreitend geäussert hatte, als rechtmässig bestätigt. Es bewertete die anzüglichen Bemerkungen und Annäherungen als sexuelle Belästigung und wies die Beschwerde des Bademeisters ab.

Bademeister macht wiederholte anzügliche Kommentare

«Dich würde ich gerne mal nackt sehen», sagte der Bademeister, der 2023 in einer Zürcher Gemeinde tätig war, laut dem am Dienstag veröffentlichten Verwaltungsgerichtsurteil zu einer Kollegin.

Zudem habe er sie und ihre Figur als «hübsch» bezeichnet und ihr gesagt, dass er sie gerne zu sich nach Hause mitnehmen wolle. Er fragte sie laut dem Urteil auch, ob sie Pornos schaue. Als die Frau dem Bademeister sagte, sein Verhalten sei grenzüberschreitend, spielte er dies herunter und sagte, er mache nur Witze.

Rund eine Woche später fragte der Bademeister die Frau dann mit Gummihandschuhen an den Händen: «Guck, ich bin Gynäkologe, wo soll ich die untersuchen?» Daraufhin meldete sie die Vorfälle dem stellvertretenden Betriebsleiter.

Eindeutig unerwünschte sexuelle Annäherungen

Als der Bademeister mit den Vorwürfen konfrontiert wurde, bestritt er diese nicht, machte aber geltend, er habe geglaubt, er könne mit der betroffenen Mitarbeiterin offen über alles reden, und der besagte Umgang beruhe auf Gegenseitigkeit. Daraufhin erhielt der Bademeister die fristlose Kündigung.

Der Bademeister legte erfolglos Rekurs beim Bezirksrat ein, und nun wies auch das Verwaltungsgericht seine Beschwerde ab. Das Gericht stellte klar, dass seine «Komplimente» eindeutig als unerwünschte sexuelle Annäherungen zu werten seien und somit unter den Begriff der sexuellen Belästigung fallen. Ob der Beschwerdeführer sich dessen bewusst war, sei dabei unerheblich.

Das Gericht erachtete die fristlose Kündigung somit als rechtmässig, der Arbeitgeber sei seiner Fürsorgepflicht nachgekommen. Der Entscheid kann ans Bundesgericht weitergezogen werden. (sda/nzu)

DANKE FÜR DIE ♥
Würdest du gerne watson und unseren Journalismus unterstützen? Mehr erfahren
(Du wirst umgeleitet, um die Zahlung abzuschliessen.)
5 CHF
15 CHF
25 CHF
Anderer
Oder unterstütze uns per Banküberweisung.
Das könnte dich auch noch interessieren:
Du hast uns was zu sagen?
Hast du einen relevanten Input oder hast du einen Fehler entdeckt? Du kannst uns dein Anliegen gerne via Formular übermitteln.
21 Kommentare
Weil wir die Kommentar-Debatten weiterhin persönlich moderieren möchten, sehen wir uns gezwungen, die Kommentarfunktion 24 Stunden nach Publikation einer Story zu schliessen. Vielen Dank für dein Verständnis!
Die beliebtesten Kommentare
avatar
insert_brain_here
22.10.2024 12:01registriert Oktober 2019
Ah, ein Vertreter der „Das war als Kompliment gemeint“- und „Heutzutage darf Mann ja nichts mehr sagen“-Fraktion.
12011
Melden
Zum Kommentar
avatar
Pi ist genau Drei!
22.10.2024 12:36registriert Februar 2017
Vor 10 Jahren wäre er damit vielleicht noch durchgekommen. Schön, dass es heute anders ist.
397
Melden
Zum Kommentar
avatar
KOHL
22.10.2024 13:16registriert März 2019
Nebst dem Fakt das das Urteil natürlich klar geht:

Mir wäre es doch ultrapeinlich als Täter dies noch vor Gericht zu ziehen und dann weiter zu ziehen?
274
Melden
Zum Kommentar
21
Diese Hallenbäder überraschen mit einer mindestens 50 Meter langen Rutsche
Die kalte Jahreszeit ist ideal für einen Hallenbadbesuch. «Nur» ein Schwimmbecken reicht dabei vielen nicht mehr aus, aber immer in die grossen Wasserparks kann auch niemand. Darum kommen hier elf ideale Optionen.
Alpamare, Bernaqua, Aquabasilea und wie sie alle heissen: Die grossen Wasserparks der Schweiz locken mit vielen Rutschbahnen. Doch es gibt auch kleinere Hallenbäder, die zumindest eine Rutschbahn von mindestens 50 Metern bieten. Ideal, wenn die Kinder entweder noch zu klein sind für das grosse Rutschen-Angebot oder du eine billigere (und vielleicht näher liegendere) Alternative suchst.
Zur Story