Das Bundesgericht hat das Gesuch eines behinderten Studenten der ETH Zürich um persönliche Assistenz abgelehnt. Eine solche Assistenz würde die Anforderungen des Studiums in unzulässiger Weise herabsetzen. Die Frage, ob die Hochschule gewisse Unterkunftskosten im Zusammenhang mit Seminaren übernehmen muss, wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer leidet seit einem Unfall im Jahr 1995 an kognitiven Beeinträchtigungen, wie das Bundesgericht in einem am Montag publizierten Urteil festhält. Nach einem Biologiestudium an der Universität Bern begann er 2019 ein Masterstudium in Umweltwissenschaften an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich.
In diesem Rahmen stellte der Student einen Antrag auf einen behinderungsbedingten Nachteilsausgleich: Für administrative und technische Arbeiten sollte ihm eine persönliche Assistenz im Umfang von 20 Prozent finanziert werden. Dabei handelte es sich nicht um eine Assistenz beim Wissenserwerb oder beim Lernen für Prüfungen, sondern um eine Assistenz beim Sammeln, Organisieren und Ausdrucken von Vorlesungsunterlagen.
Das Gesuch wurde von der ETH Zürich, der internen Rekurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht abgelehnt. Auch die II. Öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichts weist die Beschwerde des Studenten ab. Sie weist darauf hin, dass verschiedene nationale und internationale Bestimmungen vorsehen, dass das Gemeinwesen die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen im Bildungsbereich aktiv fördern muss. In diesem Zusammenhang könne auch eine Assistenz in Betracht gezogen werden.
Im vorliegenden Fall würde eine solche Assistenz jedoch zu einer unzulässigen Herabsetzung der mit dem Studium verbundenen Anforderungen führen, so die Richter.
Der Masterstudiengang Umweltwissenschaften soll die Studierenden befähigen, nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu arbeiten. Zu den erforderlichen Kompetenzen gehören die Fähigkeit, Informationen und Daten zu sammeln, um Probleme zu verstehen, und die Kompetenz, diese Informationen zu nutzen.
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Arbeiten, für die der Beschwerdeführer Unterstützung erhalten würde, auch zum erfolgreichen Abschluss seines Studiums beitragen. Die Fähigkeit, sich in einem bestimmten Studiengang zurechtzufinden, sei eine Kernkompetenz von Hochschulabsolventen.
Das Gericht lässt hingegen eine in einem separaten Verfahren erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers zu. Dieser hatte von der ETH Zürich eine Entschädigung für seine Übernachtungskosten anlässlich eines Feldseminars verlangt. Er machte geltend, dass er aufgrund seiner Behinderung im Voraus anreisen müsse und einen ruhigen Raum benötige, um sich konzentrieren zu können. Er hatte deshalb ein «Bed and Breakfast» gebucht und verlangte die Zahlung von 388 Franken.
Nach Ansicht des Bundesgerichts hat es das Bundesverwaltungsgericht versäumt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einen solchen Raum benötigt und ob die begrenzten Mittel des Staates die Übernahme dieser Rechnung rechtfertigen. Die Sache wird daher an die Vorinstanz zurückverwiesen. (hkl/sda)