Es war am 7. Juli 2017, frühmorgens gegen 06 Uhr: Eine Gruppe von etwa 200 Personen marschierte vom Hamburger Volkspark in Richtung Innenstadt. Sie demonstrierten gegen den G-20-Gipfel – schwarz gekleidet, teils vermummt und teils bewaffnet.
Wenige Minuten später eskaliert die Situation. Die Bilder von wüsten Strassenschlachten zwischen Polizeibeamten und Gewalttätern gehen um die Welt. Es kommt zu Massenverhaftungen. Auch zwei Männer und eine Frau aus der Schweiz werden festgenommen. Wir nennen das Trio hier anonymisiert Stefan, Igor und Franziska – ihre echten Namen sind der Redaktion bekannt. Sie sitzen Freitag ab 8.30 Uhr am Zürcher Bezirksgericht auf der Anklagebank.
Der Richter heisst Klaus Vogel und hat sich bereits intensiv mit den Beschuldigten befasst. Vielleicht zu intensiv. Seit dieser Woche steht nämlich der Vorwurf im Raum, dass das Urteil schon vor dem Prozess feststeht. Diese schwere Beschuldigung kam auf, nachdem die Verteidigung ein Verfahrensdokument einsehen konnte, das eigentlich nicht für sie bestimmt gewesen wäre: einen Entwurf des Urteils.
Der von einer Gerichtsschreiberin verfasste Entwurf landete bei Stefans Verteidiger aufgrund eines Versehens seitens des Bezirksgerichts, wie Mediensprecher Patrick Strub bestätigt. Das heikle Dokument landete beim Anwalt, als er beim Gericht Akten seines Mandanten abholen wollte.
Der Urteilsentwurf zeigt detailliert auf, wie Richter Vogel und seine Gerichtsschreiberin den Prozess vorbereiteten: Was passierte wo, welche Beweise sagen was aus und wie passen sie zum Vorwurf der Staatsanwaltschaft. Stefan habe sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des Landfriedensbruchs schuldig gemacht, heisst es. Die Anklageschrift ist mit drei Seiten für einen solchen Vorwurf überraschend dünn, umso länger ist dafür der Entwurf, der auf 17 Seiten Stefans Verschulden dokumentieren will.
Dort steht wörtlich: Stefan könne keine konkreten Tathandlungen zugeordnet werden, es könne zugunsten seiner von «einer passiven Teilnahme am Demonstrationszug» ausgegangen werden. Hinweise für eine allfällige Teilnahme an der gewalttätigen Zusammenrottung geben lediglich Handschuhe mit einem auffällig gelben Schriftzug. Im Urteilsentwurf geht man entsprechend von einer Verurteilung aus – «angemessener Weise» zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à 20 Franken. Auch, weil Stefan bereits mehrere Vorstrafen aufweist, darunter auch Landfriedensbruch.
«Wenn man so etwas liest, dann klingt es tatsächlich so: Das Urteil ist bereits vor dem Prozess gemacht», sagt Hans Wiprächtiger. Er war 33 Jahre lang Richter, 21 davon am Bundesgericht. Wiprächtiger machte sich einen Namen als Experte für Prozessrecht und betrachtet das Leck mit dem Urteilsentwurf kritisch. «Es ist nicht unüblich, dass sich die Zuständigen am Gericht vor dem Prozess Gedanken machen und Dokumente vorbereiten. Gibt es mehrere Richter, so können solche Vorarbeiten hilfreich sein, wenn man sich mit den Gedanken eines Mitrichters kritisch auseinandersetzt», sagt der Strafprozessrechtsexperte zu watson.
Das Problem hier sei aber, dass in Zürich nicht ein Gremium, sondern ein einzelner Richter urteile. «Kommt ein solcher Entwurf an die Öffentlichkeit, dann wird es schwierig, den Anschein der Unvoreingenommenheit aufrecht zu erhalten», sagt Wiprächtiger. Er denke deshalb, dass ein Ausstandsgesuch sinnvoll wäre. «Schon alleine zur Wahrung der Glaubwürdigkeit eines Gerichts», wie er begründet.
Ein solches Gesuch wurde auch eingereicht, wie es im Blog «Rote Hilfe Schweiz» heisst. Dieser machte den Vorfall ursprünglich publik. Der Einzelrichter Klaus Vogel lehnte den Antrag auf Ausstand ab und widerspricht damit, voreingenommen zu sein. Über das Gesuch wird nun das Zürcher Obergericht entscheiden. «Die Verhandlung findet daher wie geplant statt», sagt Bezirksgerichtsprecher Patrick Strub.
Strub relativiert im Gespräch mit watson den Vorfall. «Urteilsentwürfe gehören zum gerichtlichen Alltag. Ziel ist jeweils, einen Fall seriös und effizient bearbeiten zu können. So sieht es auch das Beschleunigungsgebot vor. Es ist daher nicht angebracht, daraus eine fehlende Unvoreingenommenheit abzuleiten.» Er lässt deshalb die Kritik von Wiprächtiger bezüglich des Einzelgerichts nicht gelten: «Auch ein Einzelrichter macht das Urteil nicht alleine. Ihm stehen Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber in beratender Funktion zur Seite.»
Nichtsdestotrotz sei es ein «Lapsus», der nicht hätte passieren sollen. «Ich kann nachvollziehen, wenn dann aus Laiensicht Fragen aufkommen. Wenn man aber weiss, wie ein Gericht funktioniert, dann ist der Vorwurf der Vorverurteilung sicher unberechtigt.»
Strub verweist dazu auch auf die Bundesgerichtssprechung. Im November 2013 beurteilten die höchsten Richter:innen des Landes die «vorläufige Meinungsbildung» als «verfassungsrechtlich zulässig» – massgebend sei, dass ein Gericht «innerlich frei» sei, aufgrund der in der Verhandlung vorgetragenen Argumente und der aufgenommenen Beweise zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. «Genau dies tat in den fraglichen einzelrichterlichen Fällen eine Gerichtsschreiberin», sagt Strub.
Diese Ansicht wird von vier Staatsanwältinnen und Staatsanwälten aus anderen Kantonen bestätigt. Sie wollen allesamt aufgrund ihres Amtes nicht im Zusammenhang mit dem Prozess in Zürich namentlich genannt werden. Einer von ihnen sagt aber: «Am Ende geht es um den Anschein der Unvoreingenommenheit. Ein Richter hat immer irgendwelche Vorurteile, was nichts Schlimmes ist, solang er während des Prozesses fähig und willens ist, unabhängig zu urteilen. Die Glaubwürdigkeit, dass er das kann, lebt von diesem Anschein. Und dieser ist nach dem veröffentlichten Entwurf angekratzt.»
Der Verteidiger von Stefan lehnte gegenüber watson eine Stellungnahme ab. Der Beschuldigte selbst machte während den Ermittlungen vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Das zuständige Gericht lehnte das Einsichtsgesuch in die Stellungnahme des Einzelrichters zum Ausstandsgesuch ab.
Korrektur: In einer ersten Version wurde das Bild eines Bezirksgebäudes gezeigt. Dieses steht jedoch in Bülach – und nicht in Zürich. Das Bild wurde deshalb entfernt, das Teaserbild korrigiert.
Zweiter Gedanke: Er hat während dem Ermittlungsverfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Davon ausgehend, dass er das in der Verhandlung auch gemacht hätte, würde ohnehin aufgrund der vorliegenden Akten entschieden und geurteilt. Diese lagen dem Gericht schon vor. Ein Urteilsentwurf ist daher unproblematisch, sofern der Richter sich vorbehält, an der Verhandlung eingebrachte Argumente oder Beweise zu würdigen und allenfalls zu einem anderen Urteil zu kommen als im Entwurf.