Im Fall einer Asyl-Notlage kann der Bund die Gemeinden verpflichten, Zivilschutzanlagen als Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Der Bundesrat hat in einer Verordnung die Details geregelt. Diese tritt am 1. April in Kraft.
Die Verordnung stützt sich auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz. Sie regelt die Einzelheiten einer möglichen Beschlagnahmung von Schutzanlagen durch den Bund oder durch die Kantone.
Es handle sich um eine rein vorsorgliche Massnahme, schreibt das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) in einer Mitteilung vom Freitag.
Bevor eine Requisition tatsächlich erfolgen könne, sei ein weiterer Beschluss des Bundesrates oder der Kantonsregierung erforderlich. Diese müssten eine nationale oder kantonale Notlage feststellen und den Zivilschutz zu deren Bewältigung aufbieten.
Die neue Verordnung ist Teil der Vorsorgeplanung. Die Lage im Asylbereich sei seit einiger Zeit angespannt, hält das VBS fest. Die künftige Entwicklung lasse sich derzeit nicht zuverlässig vorhersehen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Zahl neu eintreffender Asylsuchender innert kurzer Zeit ansteige. (sda)