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Tessin muss Verhüllungsverbot abändern

Publiziert: 12.10.18, 15:52 Aktualisiert: 12.10.18, 17:00

Hidschab & Co. – Verhüllungen vom Kopftuch bis zur Burka

Hidschab: Wird vor allem als Bezeichnung für ein Kopftuch verwendet, das Haar und Ohren vollständig bedeckt, das Gesicht indes frei lässt. Meist werden zusätzlich die Halsregion, der Ausschnitt und eventuell die Schultern bedeckt. Shutterstock
Al-Amira: ein zweiteiliger Schleier, der aus einer Art eng anliegender Kapuze und einem röhrenförmigen Schal besteht. muslim-shop.com
Chimar: ein mantelartiger Kopfüberwurf, der Haar, Hals und Schultern vollständig bedeckt, aber das Gesicht frei lässt. Der Chimar reicht bis zur Taille. muslim-shop.com
Abaja: ein mantelartiges Übergewand, das vom Hals bis zu den Füssen reicht. Sie wird in der Regel zusammen mit einem Hidschab oder einem Niqab getragen. Shutterstock
Tschador: besteht aus einem grossen, in aller Regel dunklen Tuch, das die Form eines Halbkreises hat. Er bedeckt den ganzen Körper, das Gesicht bleibt meistens frei. Der Tschador ist vornehmlich im Iran verbreitet. EPA / ABEDIN TAHERKENAREH
Niqab: ein schwarzer Gesichtsschleier, der meist in Kombination mit einer Abaja oder einem Tschador getragen wird. In der Regel bleibt nur ein Sehschlitz frei. Der Niqab ist vor allem in Saudi-Arabien und in anderen Regionen der Arabischen Halbinsel verbreitet. Shutterstock
Burka: ein Ganzkörpergewand, das den weiblichen Körper vollständig verhüllt. Nur bei der Augenpartie weist sie ein Sichtfenster auf, das mit einem feinmaschigen Gitter versehen ist. Die Burka wird vor allem in Afghanistan und in einigen Teilen Pakistans getragen; sie besteht aus einem grossen Stofftuch, in dessen Kopfbereich eine Art von flacher Kappe eingenäht ist. Shutterstock
Burkini: kein traditionelles muslimisches Kleidungsstück, sondern eine moderne Erfindung, die es Muslimas erlaubt, beim Baden auch strengen religiösen Vorschriften zu genügen. Der Schwimmanzug besteht aus zwei Teilen mit integrierter Kopfbedeckung und nimmt weniger Wasser auf als Baumwoll-Gewebe. EPA / STEPHANIE PILICK

Der Kanton Tessin muss die Gesetzgebung zum seit Mitte 2016 geltenden Verhüllungsverbot ergänzen, mit Rücksicht auf politische Kundgebungen und gewerbliche Veranstaltungen. Das hat das Bundesgericht entschieden.

Die höchsten Richter hiessen die Beschwerden von zwei Privatpersonen teilweise gut. Das Tessiner Kantonsparlament, der Grosse Rat, werde die Gesetzgebung zum Verbot, das Gesicht zu verhüllen, um zusätzliche Ausnahmetatbestände ergänzen müssen, hält das Bundesgericht zum Urteil fest.

Unverhältnismässig

Die beiden Gesetze, mit denen die 2013 vom Stimmvolk gutgeheissene Initiative umgesetzt wird, enthalten abschliessend formulierte Ausnahmen vom Verhüllungsverbot. Hinsichtlich der Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie der Wirtschaftsfreiheit bedeuteten diese Bestimmungen ein unverhältnismässiges Verbot, hält das Gericht fest.

Es fordert deshalb, die Gesetzgebung so zu ergänzen, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Demonstration Masken tragen können, wenn es die öffentliche Ordnung nicht gefährdet. Auch Werbeaktionen oder gewerbliche Anlässe, bei denen Gesichter bedeckt werden, müssen trotz Verhüllungsverbot möglich sein.

Mit der Frage, ob das Verhüllungsverbot mit der Religionsfreiheit vereinbar ist, beschäftigten sich die obersten Richter im Land nicht. Dies hätten die beiden Beschwerdeführer nicht bestritten, hielt das Bundesgericht als Begründung dazu fest.

Das Bundesgericht hiess die beiden Beschwerden teilweise gut. Weitere Rügen, die die Absender im Zusammenhang mit anderen Grundrechten erhoben hatten, wies das Bundesgericht hingegen als unbegründet ab.

Erster Kanton mit Verbot

Tessin ist der erste Kanton mit Verbot, im öffentlichen Raum das eigene Gesicht zu verhüllen. Die Stimmberechtigten nahmen 2013 eine entsprechende Initiative auf kantonaler Ebene an und hatten dabei vorab die Vollverschleierung (Burka) oder den Gesichtsschleier (Niqab), der nur die Augen freilässt, im Visier.

«Dinge, die man einer Burka-tragenden Frau nicht sagen sollte»

Video: watson

Das Verbot ist seit 1. Juli 2016 in Kraft und es traf bisher vor allem vermummte Fussballfans, wie die Justizdirektion Anfang August meldete. Frauen mit Burka oder Niqab wurden dagegen kaum je gebüsst.

Seit Juli 2016 gab es 37 Verfahren sowie einige Verwarnungen ohne Polizeibericht. Im ersten Halbjahr 2018 wurden etwa zehn verhüllte Gesichter registriert. Wer vorsätzlich gegen das Verbot verstösst, riskiert eine Busse zwischen 100 und 10'000 Franken.

Gegenvorschlag in Arbeit

Am vergangenen 23. September stimmte auch der Kanton St.Gallen einem Verhüllungsverbot zu. Der Kantonsrat hatte das Verbot Ende 2017 mit den Stimmen von SVP und CVP beschlossen. Mehrere Jungparteien ergriffen dagegen das Referendum.

Zur nationalen Burka-Initiative «Ja zum Verhüllungsverbot» des Egerkinger Komitees hat der Bundesrat einen Gegenvorschlag in die Vernehmlassung gegeben. Demnach sollen Kontakte mit bestimmten Behörden mit unverhülltem Gesicht erfolgen müssen. Zum anderen soll jeglicher Zwang, das Gesicht zu verhüllen, strafbar sein.

(Urteil 1C_211/2016, 1C_212/2016 vom 20. September 2018) (sda)

Ein Verbot, das «Frauen schützt»

Video: srf

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