In der Corona-Zeit haben sich überdurchschnittlich viele Menschen einen Hund, eine Katze oder ein anderes Haustier zugelegt. Nicht bei allen hält die Tierliebe an, mit dem Aufstarten des alten Lebens wandert so manches Haustier in ein Tierheim («Haustier-Boom während der Pandemie – doch jetzt tragen Tierheime die traurige Konsequenz»). Während auch das für ein Tier nicht die Ideallösung ist, ist es noch schlimmer und eben auch strafbar, das Tier auszusetzen.
Tiere sind seit dem 1. April 2003 auch rechtlich keine Sache mehr, wie das Zivilgesetzbuch unmissverständlich festhält. So ist denn auch das Aussetzen eines Haustieres strafbar. Setzt jemand ein Tier vorsätzlich aus, droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Es hilft dir auch wenig, wenn du sicher stellst, dass das ausgesetzte Tier schnell gefunden wird: Auch wenn das Tier also in seinem Wohlbefinden nicht gefährdet ist, bleibt die Aussetzung strafbar.
Diese Erfahrung musste ein Besitzer eines Jack Russell Terriers machen: Seine Partnerin und Halterin des Hundes ist aus der Wohnung ausgezogen, hat aber das Tier zurückgelassen. Da das Tierheim den Hund nicht aufnehmen konnte, hat der Mann den Terrier auf dem Gelände des Tierheims angeleint stehen lassen, wobei er Hundedecke und Hundefutter dazugelegt hat. 2 ½ Stunden später hat ein Mitarbeiter das Tier gefunden und es versorgt.
Das Gericht hielt fest, dass eine «tatsächliche Beeinträchtigung des Wohlergehens des Tieres» nicht notwendig für die Strafbarkeit sei. Vielmehr solle mit der Strafnorm «verhindert werden, dass sich Tierhalter leichthin und kostenlos ihrer Verantwortung für das betroffene Lebewesen entledigen können.»
Wer ein Tier aussetzt, macht sich je nach Tier nicht «nur» wegen Tierquälerei strafbar. Auch das Jagdgesetz sanktioniert das Aussetzen von Tieren, insbesondere wenn diese «grossen Schaden anrichten oder einheimische Arten bedrohen». Exotische Tiere wie beispielsweise Schildkröten können einheimische Tiere und Pflanzen gefährden, indem sie sie verdrängen oder indem sie Krankheiten übertragen, gegen welche die einheimischen Arten nicht resistent sind. Bei Vorsatz droht hier eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
Gefrässige Goldfische oder Kois auszusetzen löst ebenfalls nur kurzfristig ein Problem. Wer ohne Bewilligung des Bundes standortfremde Fische in einem Gewässer aussetzt und damit vorsätzlich den Fisch- oder Krebsbestand schädigt oder gefährdet, den kann das Gericht nach dem Fischereigesetz mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen sanktionieren.
Und jetzt dürft ihr wieder blitzen. Jeder Blitz bestätigt den Inhalt meines Kommentars gleich noch einmal.