Liebe Andrea
Wichtig zu wissen: Grundsätzlich ist es so, dass – im Gegensatz zu einer Abtreibung – weder die Grundversicherung noch Zusatzversicherungen die Kosten für Verhütung decken.
Die Ausnahme ist aber eine Schwangerschaftsverhütung aus medizinischen Gründen (z.B. bei Zyklusstörungen). Hier zahlt die Grundversicherung. Es ist also durchaus wichtig, dass du abklärst, ob bei dir eine derartige Indikation besteht und dir eine Vergütung durch die Krankenkasse zusteht.
Unabhängig ob eine Leistung letztlich kassenpflichtig ist oder vom Patienten selbst bezahlt werden muss, haben allerdings verschiedene Arztpraxen in der Schweiz vermehrt begonnen, eine Barzahlung ihrer Leistungen einzufordern.
Hauptgründe sind einerseits eine Zunahme offener Rechnungen als Folge einer abnehmenden Zahlungsmoral bei den Patienten. Andererseits lehnen bestimmte Krankenkassen (Assura, Sanagate u.a.) eine direkte Abrechnung mit den Arztpraxen ab, weshalb die Dienstleister ihrerseits die Patienten vor Ort zur Kasse bitten und der Patient den versicherten Anteil bei seiner Krankenkasse zurückfordern muss.
Tatsächlich darf ein Arzt / Zahnarzt sein Honorar direkt nach der Behandlung oder sogar einen Vorschuss einfordern. Im Gesetz sind nämlich keine Zahlungsfristen verankert. Ein Arzt ist nur verpflichtet, einen Patienten zu behandeln, wenn es sich um eine medizinische Notfallsituation handelt.
Allerdings bist du nicht verpflichtet, diesen Vertrag einzugehen. Du kannst entweder versuchen, eine andere Zahlungsart mit ihm zu vereinbaren (z.B. eine Rechnungszahlung mit Zahlungsfrist 30 Tage). Oder aber du suchst dir einen anderen Arzt.
Entscheidest du dich für eine Behandlung bei diesem Arzt und wird deine Behandlung als kassenpflichtig eingestuft, solltest du unbedingt ein Rückerstattungsformular verlangen. Nur so bekommst du von deiner Krankenkasse das Geld zurück.
Viele Grüsse von Comparis.ch
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