Liebe Lorena
Als Pflegerin deiner Mutter hast du sowohl die Möglichkeit, Betreuungsgutschriften zu beantragen, als auch die Vorsorge bei deinem Teilzeitpensum aktiv zu intensivieren.
So kannst du dir bei der AHV Betreuungsgutschriften anrechnen lassen – vorausgesetzt, deine Mutter bezieht mindestens eine Hilflosen-Entschädigung mittleren Grades. Die Betreuungsgutschrift musst du jährlich bei der kantonalen Ausgleichskasse in deinem Wohnsitzkanton beantragen.
Hat deine Mutter ein Anrecht auf Ergänzungsleistungen, kannst du deinen Lohnausfall unter Umständen zumindest teilweise gemäss Art. 14 ELG auch über diese geltend machen. Ob du die Bedingungen dafür erfüllst, entscheidet ebenfalls die zuständige Ausgleichskasse in deinem Wohnkanton.
Als Teilzeitarbeitende musst du zudem bei der Vorsorgeplanung diszipliniert vorgehen. Und dazu gehört ab und an auch ein Stück Torte. Das Schweizer Vorsorgesystem gleicht denn auch einem Tortenstück. Das Biscuit ist die AHV-Rente, der Rahm darüber die Pensionskasse (PK), und die freiwillige Vorsorge die Kirsche.
Kürzungen bei der AHV-Rente tun weh. Deshalb solltest du regelmässig einen AHV-Auszug bestellen und prüfen, ob dein Arbeitgeber deinen Lohn jeweils korrekt gemeldet hat und ob du den Mindestbeitrag in die AHV einbezahlt hast. Eine Lücke kannst du bis fünf Jahre nach deren Entstehen schliessen.
Nun zum Rahm. Bei einem Jahreslohn von mindestens 21'330 Franken bist du obligatorisch bei einer PK versichert. Du kannst deine PK-Rente durch Einkäufe aufbessern. Der mögliche Einkaufsbetrag ist aber begrenzt und hängt vom aktuell versicherten Lohn ab.
Wichtig: Erwägst du einen Jobwechsel, werfe einen Blick in das Pensionskassenreglement des potenziellen Arbeitgebers. Gewisse Kassen wenden einen reduzierten Koordinationsabzug für Teilzeitangestellte an. Dadurch erhöht sich dein versicherter Lohn. Der übliche Koordinationsabzug beträgt 24'885 Franken. Dabei handelt es sich um den Lohnbestandteil, der bereits über die AHV versichert ist.
Doch selbst bei einem geringeren Koordinationsabzug bleibt deine Vorsorge wohl lückenhaft. Es fehlt noch die Kirsche, sprich die freiwillige Vorsorge. Einzahlungen in die Säule 3a kannst du von der Steuer abziehen. Erlaubt sind aktuell für Angestellte maximal 6'826 Franken.
Aber Achtung: Aufgrund der steuerlichen Privilegierung dürfen Guthaben in der Säule 3a frühestens fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung bezogen werden. Vorzeitige Bezügesind nur in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt.
Viele Grüsse von Comparis.ch