Lieber John
Der Gesetzgeber regelt exakt, was bei einem Stellenwechsel mit dem angesparten Vorsorgeguthaben zu geschehen hat: Der Arbeitnehmende muss seiner bisherigen Pensionskasse mitteilen, wohin sie das Vorsorge-Guthaben überweisen soll. In der Regel ist es die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers. Wer keine neue Stelle antritt, muss ein sogenanntes Freizügigkeitskonto eröffnen. Auf diesem wird das Vorsorgegeld bis zu einem späteren Stellenantritt zwischengelagert.
In der Regel werden die Pensionskassen von sich aus aktiv und fordern die Versicherten auf, die nötigen Angaben für die Überweisung in die neue Pensionskasse zu machen. Häufige Stellenwechsel, mehrere Teilzeit-Anstellungen oder Engagements im Ausland begünstigen allerdings das Verlieren von Pensionskassengeldern. Letztlich ist also der Arbeitnehmende dafür verantwortlich, dass sein Vorsorgegeld an den richtigen Ort gelangt.
Sollten alle Stricke reissen, wird aus dem vergessenen Pensionskassen-Guthaben ein «kontaktloses Freizügigkeitsgeld». In diesem Fall muss die alte Pensionskasse das Geld spätestens nach zwei Jahren an eine Freizügigkeitsstiftung oder an die «Stiftung Auffangeinrichtung BVG» schicken. Diese Einrichtungen verwalten das Geld so lange, bis sich die rechtmässigen Besitzer melden.
Gemäss der eidgenössischen Finanzkontrolle sind über 600’000 Konten kontaktlos und umfassen schätzungsweise 5 Milliarden Franken. Dabei dürfte es sich grösstenteils um kleine Beträge aus meist kurzfristigen Anstellungsverhältnissen handeln. Oft gehören sie ausländischen Personen, die gar nicht wissen, dass sie noch Pensionskassen-Ansprüche aus ihrer Zeit in der Schweiz haben.
Seit 1999 besteht die «Zentralstelle 2. Säule». Die Institution hilft bei der Suche nach verlorenen Pensionskassen-Guthaben. Du kannst die «Zentralstelle 2. Säule» kostenlos mit der Suche nach allfällig vergessenen Vorsorgegeldern beauftragen. Sie vergleicht deine Angaben mit den Meldungen der BVG-Einrichtungen. Bei Übereinstimmungen werdet du und die zuständige Einrichtung orientiert. Die Zentralstelle 2. Säule verwaltet selbst keine Guthaben und entscheidet auch nicht über Ansprüche an Guthaben. Die möglichen Ansprüche musst du direkt bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung geltend machen. Sie entscheidet dann über die Berechtigung deines Anspruchs und eine allfällige Auszahlung.
Viele Grüsse von Comparis.ch