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Bundesrichter weisen Beschwerde gegen smarte Strom-Messgeräte ab

Adrian Kasack, Elektroinstallateur und Zaehlermonteur im Auftrag der EWZ installiert neue Smart Meter-Stromzaehler neben alten Stromzaehlern in einem Mehrfamilienhaus in der Stadt Zuerich, am Donnerst ...
Smart Meter – hier in einem Mehrfamilienhaus installiert – ermöglichen die digitale Übermittlung der Verbrauchsdaten und detaillierte Auswertung.Bild: keystone

Bundesrichter weisen Beschwerde gegen smarte Strom-Messgeräte ab

Das intelligente Messsystem «Smart Meter» für die Erfassung des Stromverbrauchs fällt nicht unter «Profiling» im Sinne des Datenschutzgesetzes. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
30.06.2025, 13:0130.06.2025, 14:14
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Das System sei im öffentlichen Interesse, weil damit die Netzeffizienz gesteigert und ein sparsamer Stromverbrauch gefördert werde.

Im konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde eines Mannes aus der Gemeinde Rorschacherberg SG abgewiesen. Er verlangte, dass der Smart Meter entfernt und ein «gesetzmässiges Messgerät» bei ihm installiert werde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Rügen in einem am Montag publizierten Urteil im Wesentlichen abgewiesen. Es hat festgehalten, dass die vom Smart Meter erfassten Daten über den Stromverbrauch nicht automatisch bearbeitet würden, um so die Merkmale einer Person zu bewerten. Es finde lediglich eine automatische Ansammlung von Personendaten statt, ohne dass diese ausgewertet würden.

Leichter Grundrechtseingriff

Diese Ansammlung stelle einen leichten Eingriff in die Privatsphäre der jeweiligen Personen dar. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien vorhanden. Das Gericht hat die Zweck- und Verhältnismässigkeit der Geräte bestätigt.

Smart Meter erfassen alle 15 Minuten den Stromverbrauch als Durchschnittswert. Diese Daten werden einmal täglich abgefragt und in einem zentralen System der Gemeinde ein Jahr lang gespeichert. Ebenfalls einmal pro Tag werden die Daten im Kundenportal des jeweiligen Verbrauchers abgelegt und dort für die Rechnungsstellung fünf Jahre aufbewahrt.

Ziel des gesetzlich vorgesehenen Einbaus der modernen Messgeräte ist laut Gericht die Steigerung der Netzeffizienz und eine bessere Prognose des Stromverbrauchs. Dies liege im öffentlichen Interesse.

(Urteil A-484/2024 vom 20.6.2025)

(sda)

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