Bei der Beschlagnahmung von Bitcoin-Beständen und anderen Kryptowährungen durch den Staat soll ein Wertezerfall vermieden werden. Das Bundesgericht hat deshalb die Beschwerde eines Beschuldigten gutgeheissen.
So soll die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Vorkehrungen treffen, um bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Kryptobestände ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen.
Aber was bedeutet das konkret?
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung unter anderem wegen Geldwäscherei. Im Rahmen dieser Untersuchung beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft 2019 verschiedene Kryptobestände, die der beschuldigte Beschwerdeführer auf seinem Konto bei einem Unternehmen hat.
Das Unternehmen wurde von der Staatsanwaltschaft angewiesen, die Kryptobestände auf ihr Konto bei einer Firma für Handel mit virtuellen Zahlungsmitteln zu überweisen. Letztere erhielt den Auftrag, die Kryptobestände in Schweizer Franken zu konvertieren und der Staatsanwaltschaft zu überweisen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen ans Obergericht des Kantons Zürich blieb erfolglos.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Beschuldigten in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft muss über die Bücher.
In einem Strafverfahren können Gegenstände und Vermögenswerte vorsorglich beschlagnahmt werden, etwa um die Verfahrenskosten sicherzustellen. Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können dabei sofort verwertet werden.
Im vorliegenden Fall mache der Betroffene geltend, dass durch die geplante sofortige und gesamthafte Verwertung der Kryptobestände ein Wertverfall drohe. Da auf seinem Konto hohe Anteile am Marktvolumen verschiedener virtueller Zahlungsmittel lägen, käme ein sofortiger Verkauf einer nahezu vollständigen Vernichtung dieser Werte gleich.
Bei einer vorzeitigen Verwertung sind laut Bundesgerichtsurteil die Interessen der Beteiligten so gut wie möglich zu wahren, und es ist ein möglichst günstiges Verwertungsergebnis zu erzielen. Die Verwertung sei der konkreten Situation und der Marktsituation anzupassen.
Gerade wenn absehbar sei, dass die Art und Weise der Verwertung für das Ergebnis relevant sein könnte, habe die Staatsanwaltschaft Vorkehrungen zu treffen, damit ein Verlust möglichst ausgeschlossen ist.
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft lässt offen, wie die vorzeitige Verwertung vorzunehmen ist.
Auch das Obergericht konkretisierte diesen Punkt nicht, wie das Bundesgericht in einer Mitteilung schreibt.
Die Staatsanwaltschaft ist nun gemäss Bundesgerichts-Urteil gehalten, bei der Verwertung der Kryptobestände sach- und fachgemäss sowie sorgfältig vorzugehen. Sofern das notwendige Fachwissen in der Behörde nicht vorhanden sei, solle eine Fachperson beigezogen werden.
Es soll also ein Kryptowährungs-Experte oder eine -Expertin den Strafverfolgern dabei helfen, den optimalen Zeitpunkt für den Verkauf von Bitcoin und Co. zu finden. Nur: Wie ist das bei volatilen, das heisst sprunghaften und unbeständigen, ja unberechenbaren Kursentwicklungen möglich?
Eine sofortige und gesamthafte Verwertung könnte sich angesichts der hohen Kryptobestände des Betroffenen negativ auf den realisierbaren Erlös auswirken, hält das Bundesgericht nun fest. Dies würde weder den Interessen des Staates noch denjenigen des Beschwerdeführers entsprechen.
«HODL!», lautet übrigens der Ratschlag, den erfahrene Kryptowährungs-Besitzer den Neulingen in der Szene gerne mit auf den Weg geben. Damit ist gemeint, Krypto-Bestände zu halten und nicht vorschnell zu verkaufen.
(dsc/sda)