Die EU versucht in ihrem Binnenmarkt den Wettbewerb zwischen den Unternehmen möglichst wirtschaftsliberal zu gestalten. Deshalb schränkt der Staatenbund Unterstützungen durch den Staat ein. Auch die Schweiz soll bei gewissen Abkommen die EU-Regelung über staatliche Beihilfen übernehmen. Das ist Teil der laufenden Verhandlungen zwischen den zwei Partnern.
Unter staatliche Beihilfen sind Subventionen oder sonstige finanzielle Vorteile wie vergünstigte Darlehen, Staatsgarantien und Vergünstigungen zu verstehen, wie einem Faktenblatt des Bundesrats zu entnehmen ist. Die EU und die Schweiz wollen die Regeln zu den staatlichen Beihilfen im Bereich der Luftfahrt weiterführen und in den Bereichen Landverkehr und Strom implementieren.
Grundsätzlich sind gemäss EU-Recht staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Ausnahmen bestehen unter anderem für Beihilfen sozialer Art oder Beihilfen zur Beseitigung von Schäden. Geregelt werden nur Beihilfen, die einen Einfluss auf den Wettbewerb zwischen der Schweiz und der EU haben.
In der Europäischen Union ist die EU-Kommission die Überwachungsbehörde. Somit überprüft sie ab einem gewissen Schwellenwert die Gesuche der Mitgliedstaaten für Beihilfen.
Die Schweiz müsste eine dafür geeignete Behörde schaffen oder bestimmen. Im Bereich des Luftverkehrs übernimmt bereits die Wettbewerbskommission (Weko) diese Aufgabe. Dies geschah zuletzt für Unterstützungsmassnahmen im Zuge der Bewältigung der Covid-19-Pandemie.
Der Bund sprach 2020 zwei Beihilfen in Form von Bürgschaften, die die Weko überprüfen musste. Die Eine war für Fluggesellschaften, die Andere für das Flugzeugwartungsunternehmen SR Technics, wie Christine Caron-Wickli, Sprecherin beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl), auf Anfrage der Nachrichtenagentur Keystone-SDA sagte.
Damals hielt die Weko in ihrer Stellungnahme über die Beihilfe für SR Technics fest, dass diese mit dem Luftverkehrsabkommen nicht zu vereinbaren sei. Die Vergabe der Bürgschaft entgegen der Meinung der Weko habe keine Konsequenzen gehabt, sagte Caron-Wickli. Gemäss dem Common Understanding (Gemeinsame Verständigung) sollen solche Fälle künftig vor Gericht gebracht werden können.
Im Bereich des Landverkehrs sollen Beihilfen an inländische Bahnen vom Abkommen ausgenommen sein. Einerseits handelt es sich um Service-Public-Leistungen, die grundsätzlich in der EU zulässig seien, und andererseits sei der inländische öffentliche Verkehr nicht Teil des Landverkehrsabkommen, heisst es im Faktenblatt. Betroffen von den Regeln wäre der internationale Bahnverkehr.
Im Strombereich gehe es bei den staatlichen Beihilfen um die finanzielle Förderung der Stromproduktion, sagte Marianne Zünd, Sprecherin beim Bundesamt für Energie (BFE), auf Anfrage. Die meisten Förderinstrumente dürften unproblematisch sein. Fragen stellten sich allenfalls für die Marktprämie für die Wasserkraft oder die Reservekraftwerke.
Nicht von den geplanten Regulierungen betroffen wären Beihilfen in Bereichen ausserhalb dieser drei Abkommen. So zum Beispiel die Staatsgarantien bei den Kantonalbanken. (sda)