Das Ja zur SVP-Initiative «Gegen Masseneinwanderung» und die Nichtunterzeichnung des fertig verhandelten Abkommens über die Personenfreizügigkeit mit Kroatien haben Folgen. Die EU setzt die Verhandlungen über das milliardenschwere Forschungsabkommen «Horizon 2020 »und das Studentenaustauschprogramm «Erasmus+» bis auf weiteres aus.
Das sagte ein Sprecher der EU-Kommission gegenüber der Nachrichtenagentur sda und bestätigte damit eine Meldung des Westschweizer Fernsehens. Die EU hatte bereits Mitte der vergangenen Woche gedroht, die Verhandlungen zu den beiden Programmen auf Eis zu legen, falls die Schweiz die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Kroatien suspendiert.
«Zwischen diesen Abkommen und der Personenfreizügigkeit besteht eine Verbindung», sagte der EU-Botschafter Richard Jones. Klarheit über das Wie weiter mit Brüssel könnte der kommende Donnerstag bringen.
Dann soll Staatssekretär Yves Rossier in Brüssel seinen Amtskollegen David O'Sullivan, Generaldirektor im Europäischen Auswärtigen Dienst der EU, treffen. Bundespräsident Didier Burkhalter wird den Volksentscheid in Berlin erklären und Justizministerin Simonetta Sommaruga plant eine Reise an ein OSZE-Treffen in Wien.
Sommaruga hatte am Wochenende die kroatische Aussenministerin Vesna Pusic am Telefon darüber informiert, dass die Schweiz das fertig verhandelte Abkommen nach dem hauchdünnen Ja zur SVP-Initiative «Gegen Masseneinwanderung» in der derzeitigen Form nicht unterzeichnet werden könne.
Im Gespräch ging es um die Folgen der Zuwanderungsinitiative sowie um nächste, konkrete Schritte. Sommaruga erläuterte der kroatischen Ministerin unter anderem, dass eine neue Verfassungsbestimmung direkt anwendbar sei, wonach keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürften, die gegen den neuen Verfassungsartikel verstiessen.
Der Bundesrat prüfe nun Lösungen, die Kroatien nicht diskriminieren, erklärte der Sprecher des EJPD. Pusic habe die Informationen zur Kenntnis genommen und Sommaruga habe mit ihr weiterhin engen und direkten Kontakt vereinbart.