Ein morgendlicher Einkauf hat für eine Frau im Kanton Aargau weitreichende Konsequenzen. Wie die «Aargauer Zeitung» berichtet, wollte eine Aargauerin vor einigen Monaten in einer Aldi-Filiale einen kurzen Einkauf vor der Arbeit erledigen. Zwei Duftkerzen, ein Mineralwasser mit Magnesium und ein Pistaziencroissant nahm sie an die Selbstbedienungskasse, wo sie bezahlte und sich auf den Weg nach draussen begeben wollten. Kurz darauf wurde sie von einem Ladendetektiv aufgehalten. Dieser machte ihr klar: Das Pistaziencroissant im Wert von 85 Rappen war nicht bezahlt worden.
«Ich dachte zuerst, man wolle mich veralbern», so die Frau in ihren Fünfzigern gegenüber der «Aargauer Zeitung». Bis heute betont sie: Beim Vorfall habe es sich um ein Versehen gehandelt. Sie habe die anderen Artikel gescannt und das Gipfeli bei den Backwaren suchen und von Hand eingeben müssen. Dabei sei es nicht erfasst worden – so ihre Version. «Die Quittung lasse ich eigentlich nie drucken», sagt sie.
In der Folge habe sie sich mehrmals entschuldigt, die fehlenden Rappen bezahlt – und im Büro der Filiale ein Geständnis unterschrieben. «Im Nachhinein denke ich, dass ich mich dadurch des absichtlichen Diebstahls schuldig bekannt habe», sagt sie rückblickend.
Der ganze Fall hat nun ein juristisches Nachspiel. Dabei bleibt es nicht bei einem Hausverbot in sämtlichen Filialen von Aldi Suisse und einer Umtriebsentschädigung von 200 Franken: Gegen die Frau wurde ein Strafantrag erstellt, letzte Woche traf der Strafbefehl ein. Der Vorwurf: geringfügiger Diebstahl. Damit einhergehend gibt's eine weitere Busse von 100 Franken und eine Strafbefehlsgebühr von 300 Franken. Macht insgesamt 600 Franken für das Gipfeli.
Die Frau hat dagegen mittlerweile Einsprache erhoben. Beim Vorwurf von geringfügigem Diebstahl heisst es, sie habe «eine fremde bewegliche Sache von geringem Wert zur Aneignung weggenommen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern» – was sie bestreitet. Erfolg hatte sie damit allerdings nicht. Bei Diebstählen von Waren unter 300 Franken handelt es sich um ein sogenanntes Antragsdelikt, womit der Strafbefehl nicht aufgehoben werden könne, wie es im Bericht heisst. Möglich wäre dies nur bei einem Rückzug des Antrags auf Seiten Aldis.
Die Medienstelle des Detailhändlers schreibt gegenüber der «Aargauer Zeitung» derweil, dass bei sämtlichen Diebstählen grundsätzlich eine Anzeige erfolge und man ein Hausverbot ausspreche, wobei die Filialführungs- und Sicherheitskräfte jedoch angehalten seien, jeden Fall individuell zu beurteilen.
Das letzte Wort ist in der Geschichte aber noch nicht gesprochen. «Ich lasse mich nicht als Diebin verleumden und werde kämpfen!», so die Frau. Beharrt sie auf der Einsprache, wird der Fall ans Bezirksgericht Baden überwiesen. Ein Schritt, der aber nicht ohne Risiko ist: Sollte die Aargauerin auch dann nicht Recht bekommen, dürfte der Fall für sie noch teurer werden. (dab)
Wer aus Versehen was nicht einscannt, macht sich nicht strafbar. Ruft im Fall der Fälle dann selbst die Polizei und beharrt auf eine ordentliche Tatbestandsaufnahme.
Macht Aldi nicht sympathischer wenn sie wegen solchen Beträgen unsere Justiz belasten, aber man kann den Laden ja vermeiden.