Das sind wieder erfreuliche Nachrichten für die FC-Aarau-Fans zum Torfeld Süd: Der Aarauer Stadiongegner ist vor Bundesgericht ein weiteres Mal gescheitert.
Die Richter in Lausanne haben entschieden, dass mit dem Stadionbau begonnen werden kann. Theoretisch zumindest. In einem Zwischenentscheid hat das Bundesgericht entschieden: Die hängige Beschwerde gegen das Baugesuch hat keine aufschiebende Wirkung.
Der Stadiongegner hatte am 30. September beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Aargauer Verwaltungsgericht eingereicht. Er forderte unter anderem, dass die aufschiebende Wirkung gewährt wird.
Das Bundesgericht macht dies nur ausnahmsweise – nämlich dann, wenn dem Gesuchsteller ohne diese Massnahme ein erheblicher, nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte.
Die Bauherrin, die HRS Real Estate, hätte dann von der Baubewilligung erst Gebrauch machen dürfen, wenn das endgültige Urteil des Bundesgerichts vorliegt – und das wird noch Monate dauern.
Der Stadiongegner hätte dazu aber darlegen müssen, warum die aufschiebende Wirkung notwendig ist. «Aus den weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern ihm ohne Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen sollte», hielt das Bundesgericht in seinem Zwischenentscheid fest. Ein solcher Nachteil sei «im Übrigen auch nicht ersichtlich».
Die HRS Real Estate AG könnte mit den Bauarbeiten für das neue Stadion also grundsätzlich sofort beginnen. Allerdings: Sollte die Beschwerde gegen das Baugesuch vom Bundesgericht letztlich gutgeheissen werden, müssten allenfalls schon ausgeführte Bauarbeiten wieder rückgängig gemacht werden.
Für Stadtrat Lukas Pfisterer ist der neue Zwischenentscheid des Bundesgerichts deshalb auch «kein Grund zum Jubeln»: «Wir nehmen ihn zur Kenntnis – aber der Zwischenentscheid beinhaltet nur die Aussage, dass dem Beschwerdeführer durch einen Baubeginn kein nicht wiedergutzumachender Nachteil entsteht.»
Pfisterer geht davon aus, dass die HRS mit der Ausführungsplanung erst beginnt, wenn das Baugesuch rechtskräftig ist. Und auch ab diesem Zeitpunkt werde die Bauherrin noch mehrere Monate für die Vorbereitungsarbeiten benötigen, bevor die eigentlichen Bauarbeiten beginnen.
(aargauerzeitung.ch)