Das Ergebnis der RTVG-Abstimmung wird nicht nachgezählt. Das Bundesgericht hat entschieden, dass auch bei einem knappen Abstimmungsergebnis nur dann nachgezählt werden soll, wenn es zu Unregelmässigkeiten gekommen ist, die das Resultat beeinflussen können.
Dies war bei der Abstimmung vom 14. Juni über das Radio- und Fernsehgesetz nicht der Fall. Deshalb hat das Bundesgericht vier Beschwerden von Personen aus den Kantonen Zürich und Basel-Landschaft am Mittwoch in einer öffentlichen Beratung abgewiesen. Der Ja-Stimmenanteil zur RTVG-Vorlage lag bei 50,08 Prozent.
Das Bundesgericht hat mit diesem Urteil eine Praxisänderung beschlossen. Noch 2009 war es nach dem knappen Abstimmungsergebnis zum biometrischen Pass zum Schluss gekommen, dass die bei einer Auszählung per se vorkommenden Fehler ausreichten, um eine Nachzählung anzuordnen.
Im Fall des biometrischen Passes verzichtete das Bundesgericht jedoch auf eine Nachzählung, weil es das Ergebnis von 50,14 Prozent Ja-Stimmen als nicht knapp genug erachtete. (sda)