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Ex-CEO der Falcon Privat Bank vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen

Ex-CEO der Falcon Privat Bank vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen

15.12.2021, 14:3515.12.2021, 16:26
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ARCHIVBILD ZUM HEUTIGEN PROZESSBEGINN GEGEN DIE FALCON BANK AM BUNDESSTRAFGERICHT, AM MONTAG, 27. SEPTEMBER 2021 - Blick auf die Zuercher Falcon Private Bank Filiale an der Pelikanstrasse, aufgenommen ...
Bild: keystone

Das Bundesstrafgericht hat den Ex-CEO der Falcon Privat Bank vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei freigesprochen. Die Bank selbst muss im Rahmen der Unternehmens-Strafbarkeit eine Busse von 3,5 Millionen Franken zahlen.

Die Bank als juristische Person wurde ebenfalls angeklagt, weil sie die Geldwäscherei durch ungenügende Kontrollmechanismen erst ermöglicht hatte. Die Bank muss eine Ersatzforderung von 7 Millionen Franken leisten.

Die Vorsitzende der Strafkammer hat bei der Urteilseröffnung am Mittwoch ausgeführt, dass die Bank die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen nicht getroffen habe, um Geldwäscherei zu verhindern. Es habe unter anderem keine klare Trennung von Funktionen gegeben. So sei der CEO beispielsweise zugleich Kundenberater gewesen oder der Chef der Rechtsabteilung habe Verträge für Kunden ausgearbeitet.

Im Zweifel für den Angeklagten

Die Bundesanwaltschaft (BA) hatte den 65-jährigen Ex-Banker angeklagt, weil er in der Zeitspanne von 2012 bis 2016 Gelder für den aus den Arabischen Emiraten stammenden Geschäftsmann Khadem al-Qubaisi gewaschen haben soll.

In diesem Fall ist die Strafkammer zum Ergebnis gelangt, dass der frühere CEO als Tatwerkzeug von Qubaisi eingesetzt wurde. Auch gegen Qubaisi ist ein Verfahren vor der BA hängig. Seine Taten stufte das Gericht am Mittwoch als strafbar ein. Damit ist das Kriterium erfüllt, wonach nur Geld gewaschen werden kann, das aus einer kriminellen Vortat stammt.

Gegen den Ex-CEO würden zahlreiche ent- und belastende Punkte vorliegen, führte die Vorsitzende aus. Zentral sei, über welches Hintergrundwissen der Angeklagte verfügt habe. Und da habe das Gericht in dubio pro reo - also im Zweifel für den Angeklagten - entschieden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vergangene Woche ein von der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (Finma) verfügtes fünfjähriges Tätigkeitsverbot für den früheren Banker bestätigt. Der Mann darf keine Tätigkeit in leitender Stellung bei einem von der Finma beaufsichtigten Unternehmen einnehmen. Das Tätigkeitsverbot ist noch nicht rechtskräftig.

Verzweigte Geldflüsse

Ausgangspunkt des Vorliegenden Verfahrens war der Verkauf von Aktien der Unicredit aus dem Depot von Qubaisi und gewisse Rechte, die monetären Wert gehabt haben sollen. Aktien und Rechte wurden zu einem übersetzten Preis an die Aabar Luxembourg verkauft. Diese ist eine Tochter der Investmentgesellschaft Aabar Investments mit Sitz in Abu Dhabi in den Vereinigten arabischen Emiraten. Letztere war wiederum die Eigentümerin der Falcon Bank.

Qubaisi war zum Verkaufszeitpunkt als Verwaltungsrats-Präsident der Aabar Investments beziehungsweise als Geschäftsleiter der Aabar Luxembourg diesen Unternehmen gegenüber verpflichtet. Indem er offiziell nicht als Aktienverkäufer auftrat, handelte er gegen die Geschäftsinteressen der Aabar, wie das Bundesstrafgericht festhielt und machte sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig.

Der Verkaufserlös von 210 Millionen Euro wurde auf ein Konto der Falcon Bank bei einer Bank in Brüssel überwiesen. 61 Millionen davon gingen daraufhin auf ein Nummernkonto von Qubaisi bei der Falcon Bank. 133 Millionen wurden in ein Konstrukt eingebunden, bei dem Qubaisi als Berechtigter nicht mit Namen auftauchte. Von diesem Vehikel aus wurde das Geld an weitere Firmen verliehen oder weitergeleitet.

Die Falcon Bank und der Ex-CEO waren bei der Umsetzung des Aktien-Verkaufs mitbeteiligt. Der CEO war damals auch der Kundenberater von Qubaisi - ein Funktionsvermischung, die laut Gericht den reglementarischen Vorgaben für eine Bank widerspricht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weitergezogen werden. (Urteil SK.2020.21 vom 15.12.2021) (aeg/sda)

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