Masken müssen in Innen- und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben getragen werden, wie zum Beispiel Läden, Zoos, Theater, Kinos, Konzert- und Veranstaltungsorte, Restaurants, Bars und Märkte. In Restaurants und Bars kann die Maske abgenommen werden, wenn am Tisch konsumiert wird.
Im Freien müssen Masken in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren und Dorfkernen getragen werden. Sobald es im öffentlichen Raum zu einer Ansammlung von Personen kommt, bei der der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann (z.B. stark frequentierte Strassen, Plätze und Parkanlagen), muss man ebenfalls Masken tragen.
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Das Bundesrecht gibt vor: Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler in Schulen der Sekundarstufe II (Mittelschulen, Berufsschulen) müssen eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert. Im Tertiärbereich (Hochschulen) ist der Präsenzunterricht grundsätzlich verboten.
Für die obligatorische Schule gilt nach wie vor die Zuständigkeit der Kantone und damit deren Vorgaben.
Gäste müssen in Restaurations- und Barbetrieben nur dann keine Maske tragen, wenn sie am Tisch sitzen. Wenn sich der Gast auf dem Weg zum Tisch bzw. Konsumationsort befindet oder beispielsweise die Sanitärräume aufsucht, besteht die Maskentragpflicht. Auch das Küchenpersonal muss neu eine Maske tragen, es sei denn, es arbeitet nur eine Person in der Küche.
Gäste müssen sitzend essen und trinken, unabhängig davon, ob es sich um Innenräume oder Gästebereiche im Freien (z.B. Terrassen, Strassenräume) handelt. Ab 23 Uhr gilt eine Sperrstunde bis 6 Uhr morgens, die Betriebe müssen in dieser Zeit geschlossen bleiben.
An einem Tisch dürfen vier Personen sitzen. Ausgenommen sind Familien mit ihren Kindern sowie Mensen in den obligatorischen Schulen.
Tanzveranstaltungen (d.h. Tanzen des Publikums bzw. der Besucherinnen und Besucher) sind ebenso wie der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen verboten.
Viele Ansteckungen ereignen sich bei Veranstaltungen im privaten Bereich. Auch bei öffentlichen Veranstaltungen kam es trotz Schutzkonzepten zu Ansteckungen. Deshalb sind bei Veranstaltungen in öffentlichen Einrichtungen höchstens 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmer erlaubt. Darin nicht eingerechnet sind Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken (Staff des Veranstaltungsorts, aber etwa auch Sportlerinnen bei Wettkämpfen und Künstler bei Darbietungen), und Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung mithelfen.
In öffentlich zugänglichen Innenräumen sowie Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben gilt immer die Maskenpflicht. Bei Sitzplatzreihen zum Beispiel in Theatern und Kinos muss jeder 2. Sitzplatz freigehalten werden. Märkte und Messen in geschlossenen Räumen sind untersagt.
Private Anlässe in der Familie oder mit Freunden in privaten Räumen bzw. Örtlichkeiten sind auf 10 Teilnehmende begrenzt. Dazu gehören neben Familienfeiern etwa auch Partys in einer Wohngemeinschaft oder einer anderen privaten Räumlichkeit, die auf Einladung bzw. mittels Vereinbarung via Soziale Netzwerke organisiert werden. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt dagegen nicht. Es gilt Artikel 3 betreffend Empfehlungen des BAG zu Hygiene und Verhalten in der Covid-19-Epidemie.
Darunter fallen insbesondere
Nicht entscheidend ist, ob allenfalls ein Eintrittspreis entrichtet werden muss, wie beispielsweise bei Kulturinstitutionen, oder ob der Zugang in anderer Weise beschränkt ist (Mitgliedschaften, Saisonkarteninhaberinnen und -inhaber).
Parlamente können weiterhin Sitzungen durchführen, ohne Beschränkung der Teilnehmerzahl, mit Schutzkonzepten. Gemeindeversammlungen und Demonstrationen dürfen durchgeführt werden, es gilt eine Höchstzahl von 50 Teilnehmenden.
Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen können bei einer Höchstzahl von 50 Teilnehmenden durchgeführt werden.
Für Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag gelten keine Einschränkungen. Wettkämpfe dürfen jedoch nicht durchgeführt werden.
Für den professionellen Bereich im Sport gelten spezifische Regeln. Es gibt lediglich Einschränkungen bezüglich der Gruppengrösse bei Trainings. Professionelle Teams können Matches spielen, inklusive Staff, Medien und TV-Übertragung, aber nur vor höchstens 15 Zuschauern.
Ja, mit folgenden Vorgaben bzw. Einschränkungen In Fitnesszentren gilt eine Maskenpflicht und der erforderliche Abstand muss eingehalten werden. Auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten und die Lüftung gewährleistet ist.
Erlaubt sind unter diesen Voraussetzungen auch Wassersportarten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten (Flächen von über 15m2 pro Person, resp. bei ruhigen Sportarten 10m2). Auch hier müssen Schutzkonzepte diese Vorgaben umsetzen.
Im Bereich der Kultur sind Aktivitäten nur unter Einhaltung bestimmter Vorgaben zulässig.
Im nichtprofessionellen Bereich ist folgendes zulässig:
Im professionellen Bereich:
Schutzkonzepte sind notwendig für die Sportstätten und Kultureinrichtungen, in denen diese Aktivitäten stattfinden (z.B. eingeschränkte Nutzung der Garderoben). Auch Vereine müssen spezifische Schutzkonzepte haben. Ausgenommen von der Schutzkonzeptpflicht sind lediglich Aktivitäten von bis zu 4 Personen im nichtprofessionellen Bereich.
Ja, beim Singen werden besonders viele Aerosole und Tröpfchen ausgestossen, was zu einem erhöhten Infektionsrisiko führt.
Für Chöre im Amateurbereich werden deshalb sowohl Proben als auch Aufführungen verboten. Dies betrifft etwa Kirchenchöre und Jodlergruppen.
Im Profibereich werden Konzerte mit Chören verboten. Proben von Berufschören und Aufführungen mit Sängerinnen und Sängern sind zulässig, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmassnahmen vorsieht.
Die Massnahmen gelten ab 29. Oktober 2020. Ausnahme: Die Regelungen zum Fernunterricht in Hochschulen treten am 2. November 2020 in Kraft. Ein Enddatum ist nicht festgelegt.
Lockerungen dieser Massnahmen sind denkbar, wenn eine deutliche Trendwende der epidemischen Entwicklung mit einer klar abnehmenden Anzahl der täglichen Neuinfektionen, der Hospitalisierungen und der Belegung der Intensivstationen eingetreten ist.
Auch müssen die Kantone in der Lage sein, das Contact Tracing wieder vollumfänglich durchzuführen. Wichtig ist auch, dass ein Jo-Jo-Effekt vermieden werden kann. Der Bundesrat evaluiert die Massnahmen regelmässig.
Am 6. Juli 2020 wurde die Quarantäne für Einreisende aus Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko eingeführt. Bei der Einführung der Reisequarantäne waren die Fallzahlen in der Schweiz relativ tief. In der «Covid-19 Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs» wurde definiert, dass ab einer Inzidenz von 60 ein erhöhtes Risiko einer (eingeschleppten) Infektion besteht.
Da die Inzidenz der Schweiz verglichen mit dem europäischen Umfeld inzwischen überdurchschnittlich hoch ist, wird der Schwellenwert angehoben. Mit der Verordnungsanpassung kommen nur noch Staaten und Gebiete auf die Quarantäneliste, deren Inzidenz um mehr als 60 höher ist als die Inzidenz der Schweiz.
Diese Anpassung bedeutet keine Lockerung der Massnahme, die Quarantänedauer beträgt nach wie vor 10 Tage ab der Einreise in die Schweiz, sondern entspricht dem eigentlichen Zweck der Quarantänepflicht: die Reduktion des Übertragungsrisikos. Die Reisequarantäne erfüllt dann ihren Zweck, wenn das Ansteckungsrisiko im Ausland höher ist als in der Schweiz. Dies ist durch den neuen dynamischen Schwellenwert auch zukünftig gewährleistet, da sich dieser relativ zur Schweizer Inzidenz verhält.
Da sich die epidemiologische Lage laufend ändert, wird die Quarantäneliste regelmässig den aktuellen Inzidenzen angepasst. Dafür werden die Daten des ECDC (European Centre for Disease Prevention and Control) verwendet.
Aufgrund der neuen Definition des Schwellenwertes wird auch die «Liste der Staaten und Gebieten mit erhöhtem Ansteckungsrisiko», kurz Quarantäneliste, aktualisiert. Die neue Quarantäneliste tritt per 29. Oktober 2020 in Kraft. Entscheidend für die Quarantänepflicht ist, welche beim Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz gültig ist.
Verschiedene Personen sind von der Quarantänepflicht ausgenommen. Diese Ausnahmen sind in der «Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs» unter Artikel 4 geregelt.
Per 29. Oktober 2020 werden auch die Ausnahmebestimmungen angepasst für Geschäftsreisende und Personen, die aus medizinischen Gründen reisen. Hier galt bisher, dass solche Reisen höchstens 5 Tage dauern dürfen. Die zeitliche Limitierung wird aufgehoben. Neu gilt generell: Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind:
Der Bund sieht aufgrund der weltweiten Lage mit dem neuen Coronavirus davon ab, auf seiner Webseite Reiseempfehlungen für einzelne Staaten zu geben. Grund für den Entscheid ist, dass in allen Regionen der Welt das Risiko einer Ansteckung mit dem neuen Coronavirus besteht und sich die epidemiologische Lage laufend ändert. Es können daher keine länderspezifischen Empfehlungen gegeben werden, die über einen angemessenen Planungszeitraum gültig sind. Personen, die sich trotz des weltweiten Infektionsrisikos entscheiden zu reisen, sollen auch im Ausland die bestehenden Hygiene- und Verhaltensregeln beachten und eine allfällige Quarantänepflicht einhalten wird.
Für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, besteht Quarantänepflicht (dies ist nicht nur eine Empfehlung).
Zu Beginn der Quarantäne muss jede quarantänepflichtige Person innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde seine oder ihre Einreise melden und die Anweisungen dieser Behörde befolgen. Die kantonalen Behörden sind für die Einhaltung der Quarantänemassnahmen zuständig. Eine Unterstützung der Kantone durch den Bund wird geprüft.
Die kantonalen Behörden sind für die Einhaltung der Quarantänemassnahmen verantwortlich und dafür zuständig, den Personen in Quarantäne die Unterstützung und die Informationen zu bieten, die sie brauchen.
Wer sich einer Quarantäne entzieht, begeht nach Artikel 83 des Epidemiengesetzes eine Übertretung, die mit Busse (maximal CHF 10'000) bestraft wird (Abs. 1 Bst. h), bei Fahrlässigkeit mit Busse bis zu CHF 5000. Zuständig für die Strafverfolgung sind die Kantone.
Ja. Kinder, die aus einem Staat oder Gebiet mit hohem Infektionsrisiko in die Schweiz einreisen, müssen ebenfalls unter Quarantäne gestellt werden. Im Idealfall sollte sich nur ein Elternteil um die betroffenen Kinder kümmern. Die Eltern, die die Kinder in Quarantäne betreuen, befinden sich ebenfalls in Quarantäne.
Bei Quarantäne im Sinne von Artikel 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 besteht kein Anspruch auf die Entschädigung.
In gewissen Fällen ist es jedoch möglich, dass ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer in ein Risikogebiet entsendet, den Lohn fortzahlen muss. Die Lohnfortzahlung kann auf Artikel 324 oder 324a OR beruhen. Aus rechtlicher Sicht gilt die Quarantäne tendenziell als Arbeitsverhinderung, und diese Verhinderung muss für eine allfällige Entschädigung unverschuldet sein. Darüber wird von Fall zu Fall entschieden.
Einem Arbeitnehmer, der sich in ein Risikogebiet begibt, kann ein Verschulden vorgeworfen werden, wenn er unter Quarantäne gestellt wird. Zwingende persönliche Gründe könnten die Reise allenfalls rechtfertigen (Besuch eines sterbenden Angehörigen). Wenn die Arbeit von zu Hause aus erledigt werden kann und der Arbeitgeber die gesamte notwendige Infrastruktur für das Home Office zur Verfügung stellt, liegt keine Arbeitsverhinderung vor.
Arbeitnehmende, die in Gebiete gereist sind, die zum Zeitpunkt der Abreise risikoarm waren, trifft a priori keine Schuld. Da es sich um eine Pandemie handelt, die die ganze Welt, einschliesslich der Schweiz, betrifft, sind andere Regionen der Welt nicht von vornherein risikoreicher als verschiedene Orte in der Schweiz. Solche Fälle müssen gegebenenfalls von den Gerichten geprüft werden. Einem Arbeitnehmer, der sich wissentlich in ein bekanntermassen risikoreiches Gebiet begibt, könnte ein Verschulden zur Last gelegt werden.
Nein. Der Zweck der Quarantäne besteht darin, die Übertragungskette zu unterbrechen. Der physische Kontakt mit anderen muss vermieden werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass soziale Kontakte verboten sind. Kontakt per Telefon oder Skype ist erlaubt.
Wenn Krankheitssymptome auftreten, ist es wichtig, die zuständigen kantonalen Behörden umgehend zu informieren. Diese entscheiden über das weitere Vorgehen, beispielsweise über einen Test.
Es ist davon auszugehen, dass alle Personen, welche für einen Aufenthalt in die Schweiz einreisen, über eine Unterkunft verfügen. Als geeignete Unterkunft für die Quarantäne ist grundsätzlich auch ein Hotel oder eine Ferienwohnung anzusehen.
Isolation bedeutet, dass mit dem neuen Coronavirus infizierte Personen engen Kontakt mit anderen vermeiden müssen. Quarantäne bezieht sich auf Personen, die in Kontakt mit jemandem waren, der an dem neuen Coronavirus erkrankt ist. Bei diesen Personen wird davon ausgegangen, dass sie erkrankt oder infiziert sind. Nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde dürfen sie keinen Kontakt zu anderen Personen haben. Auf diese Weise vermeiden sie die Ansteckung anderer, und die Übertragungsketten werden unterbrochen.
Die Antigen-Schnelltests bieten gleich mehrere Vorteile. Ein Ergebnis liegt innerhalb von 15 Minuten nach Probenentnahme vor. Das Warten von ein bis zwei Tagen auf ein Laborergebnis und die damit verbundene Unsicherheit entfällt. Eine Beratung zum weiteren Vorgehen kann noch im Testzentrum erfolgen.
Zusätzlich können Antigen-Schnelltests dezentral und ausserhalb der Labors, also in Arztpraxen, Spitälern und Testzentren, durchgeführt werden, was insbesondere für die Bevölkerung von massgeblicher Bedeutung ist. Erste Erfahrungen mit den Antigen-Schnelltests haben gezeigt, dass durch einen solchen leichteren und schnelleren Zugang zu einem Testergebnis die Bereitschaft steigt, sich testen zu lassen und sein Umfeld zu informieren. Dadurch können mehr positive Fälle in der Bevölkerung rasch nachgewiesen und isoliert werden.
Die Einführung der Antigen-Tests ermöglicht ein breiteres und umfassenderes Testen, was aus epidemiologischer Sicht wichtig ist. Durch den Einsatz der Antigen-Schnelltests können zudem die PCR-Testkapazitäten dort fokussiert eingesetzt werden, wo es von besonderer Bedeutung ist, eine Infektion auszuschliessen (bei hospitalisierten Patienten, bei besonders gefährdeten Personen und bei Personen, die im Gesundheitswesen im direkten Patientenkontakt arbeiten). Die absolute Priorität für die Schweiz ist momentan die Eindämmung der Fallzahlen; die begrenzten Materialien müssen entsprechend verwendet werden.
Das Bundesamt für Gesundheit BAG sieht einen Einsatz der Antigen-Schnelltests bei denjenigen Personen vor, die gemäss den Kriterien des BAG als symptomatisch gelten und nicht zu den besonders gefährdeten Personen gehören. Zudem sollte das Auftreten der Symptome weniger als vier Tage her sein. Auch im Rahmen von Ausbruchsuntersuchungen- und kontrollen und bei nicht symptomatischen Personen, die eine Meldung der SwissCovid App erhalten haben, ist der Einsatz dieser Schnelltests möglich.
Antigen-Schnelltests können in Arztpraxen, Spitälern und Testzentren sowie in einigen Apotheken durchgeführt werden.
Die Antigen-Schnelltests werden gemäss Bevölkerungszahl auf die Kantone verteilt.
Die Kosten für den Antigen-Schnelltest werden vom Bund auf der Basis des Epidemiengesetzes übernommen, allerdings nur für diejenigen Personen, für welche das BAG den Test empfiehlt (Beprobungskriterien). Personen, auf welche die Testkriterien nicht zutreffen, sollen nicht getestet werden.
Antigen-Schnelltests sind tatsächlich etwas weniger empfindlich als PCR-Tests. Allerdings wird dies in der Teststrategie gezielt berücksichtigt. Personen, die zum Zeitpunkt der Probenentnahme ansteckend sind, werden durch die Antigen-Schnelltests äusserst zuverlässig erkannt. Denn: Bei Personen, die den vom BAG definierten Kriterien entsprechen, ist die Empfindlichkeit der Tests sehr hoch. Noch empfindlicher zeigen die Antigen-Schnelltests an, ob eine Person zum Zeitpunkt der Probenentnahme ansteckend ist. Das BAG hat deshalb Empfehlungen herausgegeben, die diejenigen Zielgruppen benennen, bei denen die Tests sehr zuverlässig sind und damit insbesondere ansteckende Personen gezielt identifiziert werden können.
Ja. Grundsätzlich sollen alle positiv Getesteten von den zuständigen kantonalen Stellen informiert werden. Es kann insbesondere während einer Infektionswelle dazu kommen, dass die zuständigen kantonalen Stellen sich nicht unmittelbar bei Ihnen melden. Bitte bleiben Sie dennoch in Isolation. Der Anspruch auf eine etwaige Erwerbsausfallentschädigung, wenn keine Krankschreibung erfolgt oder Homeoffice nicht möglich ist, besteht.
Nein. Personen mit Symptomen führen die Isolation gemäss den «Anweisungen zur Isolation» fort, d.h. zumindest bis 24 Stunden nach Ende der Symptomatik. Ein einziger Test (PCR oder Antigen- Schnelltest) schliesst eine Infektion nicht aus. Ausserdem soll eine Übertragung von anderen Atemwegsinfektionen verhindert werden, um die Belastung des Gesundheitssystems zu minimieren und Infektionen zu verhindern, die als Covid-19-Verdachtssymptome gedeutet werden könnten.
Personen ohne Symptome bleiben unabhängig vom Ergebnis des Antigen-Schnelltests in Quarantäne. Tests können auf Anordnung eines Arztes/einer Ärztin dennoch durchgeführt werden, um Infektionsketten zu durchbrechen (Ausbruchsuntersuchung und -kontrolle). (mlu)