Das Bundesgericht hat einen Maskengegner aus dem Kanton Schwyz abblitzen lassen. Der Mann hatte verlangt, dass gegen zwei Zürcher Polizisten ein Strafverfahren geführt wird. Die Polizisten hatten ihm eine Busse angedroht, wenn er seine Maske im ÖV nicht anziehe.
Auslöser für den Gerichtsfall bis zur höchsten Instanz war eine Reise aus dem Kanton Schwyz ins Zürcher Oberland im Mai 2021. Der Maskengegner aus dem Kanton Schwyz hatte sich schon im Zug geweigert, eine Maske anzuziehen. Zwei Zugbegleiter machten ihn auf die damals noch geltende Maskenpflicht im ÖV aufmerksam.
In Wetzikon angekommen, wollte der Mann dann in einen Bus umsteigen, erneut ohne Maske. Dies wollten die Zugbegleiter verhindern, worauf der Schwyzer handgreiflich wurde. Er habe den einen Zugbegleiter «nur sanft zur Seite schieben wollen», argumentierte er. Diese hätten ihn aber zu Boden gedrückt.
Die aufgebotene Polizei war, sehr zum Missfallen des Schwyzers, gleicher Meinung wie die Zugbegleiter. Sie teilten ihm mit, dass er sich ohne Maske im ÖV strafbar mache.
Sein «Maskenattest» beeindruckte sie nicht, denn dieses war nicht auf ihn persönlich ausgestellt. Auf dem Papier war auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Schwyzer von der Maskenpflicht dispensiert werden sollte. Es war offensichtlich eine Fälschung.
Kurze Zeit nach dem Vorfall erstattete der Mann auf einem Polizeiposten im Kanton Schwyz Anzeige gegen die beiden Zürcher Polizisten. Er fand, sie hätten sich wegen Nötigung und Amtsmissbrauch schuldig gemacht.
Das Obergericht des Kantons Zürich weigerte sich jedoch, die Ermächtigung für ein Strafverfahren zu erteilen. Der Maskengegner beschwerte sich daraufhin vor Bundesgericht, ebenfalls ohne Erfolg.
Wie aus dem am Donnerstag publizierten Urteil hervorgeht, lehnen es auch die Lausanner Richter ab, gegen die beiden Zürcher Polizisten ein Strafverfahren zu erlauben. Sie teilen die Ansicht des Obergerichtes. Ein unverhältnismässiges polizeiliches Handeln sei nicht auszumachen. Die Polizisten seien verpflichtet gewesen, die Maskenpflicht im ÖV durchzusetzen.
Weil er verloren hat, muss der Maskengegner nun die Gerichtskosten in der Höhe von 2000 Franken berappen. Zudem muss er den beiden Polizisten eine Entschädigung von je 1500 Franken zahlen. Das Geld ist für ihre Anwälte vorgesehen.
Urteil 1C_682/2021 vom 25. März 2022
(sda)
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