Um die steigenden Corona-Fallzahlen in den Griff zu bekommen und zu verhindern, dass die Spitäler überlasten, hat der Bundesrat letzte Woche neue bundesweit geltende Massnahmen bekannt gegeben. Diese gelten ab heute Montag.
Grundsätzlich gilt: Die altbekannten Massnahmen bleiben bestehen und die Kantone können weiterhin auf ihrem Gebiet weiterführende Massnahmen durchsetzen.
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Hier die neuen, bundesweiten Massnahmen und Änderungen im Überblick:
Die Zertifikatspflicht gilt neu für öffentliche Veranstaltungen in Innenräumen sowie für alle sportlichen und kulturellen Aktivitäten von Laien.
Bei Treffen im Familien- und Freundeskreis in Innenbereichen gilt künftig ab 11 Personen die dringliche Empfehlung, das Zertifikat einzusetzen.
Zudem gilt neu bei Veranstaltungen im Freien bereits ab 300 Teilnehmenden eine Zertifikatspflicht (anstatt wie bisher bei 1000 Teilnehmenden).
Eine Maskenpflicht gilt drinnen neu überall dort, wo eine Zertifikatspflicht gilt – ausser bei privaten Treffen.
Mehr zur Möglichkeit die Maskenpflicht durch 2G zu ersetzen unter Punkt «Gastro/Freizeit/2G».
Die Gültigkeitsdauer der Antigen-Schnelltests wird von 48 Stunden auf 24 Stunden reduziert – ab dem Zeitpunkt der Probeentnahme.
PCR-Tests sind nach wie vor 72 Stunden gültig.
Wo Maskentragen nicht möglich ist, gelten besondere Massnahmen:
In der Gastronomie gilt eine Sitzpflicht, wenn konsumiert wird.
Bei Kultur- und Sportaktivitäten wie Chorproben oder Hallentrainings müssen die Kontaktdaten der Anwesenden erhoben werden.
Öffentliche Einrichtungen mit Zertifikatspflicht sowie alle Veranstaltungen innen und aussen haben die Möglichkeit, den Zutritt auf geimpfte und genesene Personen (2G) zu beschränken – und dafür auf eine Maskenpflicht zu verzichten.
Der Bundesrat hat eine dringliche Home-Office-Empfehlung ausgesprochen. Zudem müssen alle Mitarbeitende in Innenräumen, in denen sich mehrere Personen aufhalten, eine Maske tragen.
Für alle Einreisenden ab 16 Jahren gilt ein verschärftes Testregime: Neben einem PCR-Test vor der Einreise ist ein zweiter Test (PCR-Test oder Antigenschnelltest) zwischen dem vierten und dem siebten Tag nach der Einreise durchzuführen. Die Testkosten müssen von den Einreisenden selber getragen werden.
Weiterhin gilt, dass bei der Einreise alle Personen das Einreiseformular mit ihren Kontaktdaten (Swiss PLF) ausgefüllt haben müssen. Dies kann online oder auf Papier geschehen.
Ausnahmen gelten für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sowie Personen, die aus Grenzregionen in die Schweiz einreisen. Sie müssen kein Kontaktformular ausfüllen und keinen Test machen.
Als Grenzregionen gelten:
Deutschland: Land Baden-Württemberg und Land Bayern
Frankreich: Regionen Grand-Est, Bourgogne / Franche-Comté und Auvergne / Rhône-Alpes
Italien: Regionen Piemont, Aostatal, Lombardei und Trentino / Südtirol
Österreich: Land Tirol und Land Vorarlberg
Liechtenstein: gesamtes Fürstentum
(aeg/yam)