Es können alle Geschäfte öffnen, also auch Läden mit Produkten des nicht-täglichen Gebrauchs. Für alle Geschäfte und Einkaufszentren gelten indes Kapazitätsbeschränkungen und eine Maskentragpflicht. In Einkaufszentren dürfen sich nur so viele Personen gleichzeitig aufhalten, wie insgesamt in allen Läden zugelassen sind.
>> Coronavirus: Alle News im Liveticker
Die Lesesäle der Uni-Bibliotheken und Archive dürfen wieder öffnen. Auch im Lesesaal an den Tischen muss eine Maske getragen werden. Zudem ist nur eine beschränkte Anzahl Personen erlaubt.
Nein. Museen können ab 1. März wieder öffnen. Veranstaltungen sind aber nicht erlaubt, dazu gehören auch Vernissagen.
Führungen in Museen gelten als Veranstaltung und sind nicht erlaubt.
An solchen Orten lässt sich der Abstand nur schwer einhalten, auch bei einer beschränkten Zahl von Besucherinnen und Besuchern. Zudem ist das Übertragungsrisiko in Innenräumen wesentlich höher als draussen.
Verpflegungsstände sind möglich. Es dürfen aber keine Sitzplätze zur Verfügung gestellt werden, wie dies schweizweit überall gilt.
Beim Sporttreiben draussen muss keine Maske getragen werden, wenn der Abstand eingehalten wird. Beim Sport draussen gilt zudem eine Gruppengrösse von max. 15 Personen. Körperkontakte sind nicht erlaubt, Wettkämpfe auch nicht. Dies gilt für alle Personen ab 20 Jahren (Jahrgang 2000 oder älter). Kinder und Jugendliche (Jahrgang 2001 oder jünger) haben mehr Möglichkeiten im Sport- und Kulturbereich.
Nur teilweise. Das Mannschaftstraining in Sportvereinen ist nicht erlaubt bzw. nur in Gruppen bis 15 Personen und ohne Körperkontakt; Wettkämpfe sind verboten – das gilt auch für Grümpelturniere.
Es darf drinnen eingestiegen werden, um ins Aussenbecken zu gelangen. Der Rest der Innenbecken darf aber nicht zugänglich sein bzw. muss abgesperrt werden.
An privaten Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis im Innern dürfen weiterhin maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden weiterhin auch zu dieser Anzahl gezählt.
Trifft man sich draussen im Familien- und Freundeskreis, sind neu bis 15 Personen erlaubt. Kinder werden mitgezählt.
Nein, solche Vereins- oder Gemeindeanlässe sind keine spontanen Treffen, sie fallen auch nicht unter die Sonderregelung für private Veranstaltungen (nur Familie und Freunde) oder Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur; sie gelten vielmehr als Veranstaltungen und sind somit verboten. Dies gilt ebenso für andere Freizeitorganisationen wie Anlässe in Pfarrgemeinden, Quartiervereinen und anderen Vereinsaktivitäten.
Nein. Vereinstreffen, auch Generalversammlungen, gelten als Veranstaltungen, und diese bleiben verboten. Ausnahmen gelten nur in einzelnen Bereichen, etwa für Gottesdienste (bis max. 50 Personen), für Beerdigungen oder politische Versammlungen). Neu sind zudem ab 1. März Treffen etablierter Selbsthilfegruppen in den Bereichen der Suchtbekämpfung und der psychischen Gesundheit erlaubt, und zwar bis zu 10 Personen.
Ja, solche Aktivitäten sind bis maximal 15 Personen möglich, mit Maske oder mit Abstand. Eine Theatervorführung mit Publikum ist aber nicht erlaubt, ebenso wenig wie Stadtführungen oder Konzerte draussen – dies gilt alles als verbotene Veranstaltung.
Ja, für alle Kinder und Jugendlichen bis Jahrgang 2001 ist Singen, Proben und Musizieren möglich, aber ohne Aufführungen vor Publikum. Bei den Erwachsenen bleibt das gemeinsame Singen im nichtprofessionellen Bereich ausserhalb des Familienkreises verboten.
Schon bisher hatten Kinder und Jugendliche vor ihrem 16. Geburtstag ein paar Privilegien, etwa im Sport. Sie dürfen drinnen und draussen Fussball oder Hallenhockey spielen, an einer Kletterwand üben oder einen Jazztanz proben, ohne eine fixe Obergrenze an Personen. Dieser Spielraum gilt ab 1. März neu auch für Jugendliche bis Jahrgang 2001. Zudem dürfen neu auch Wettkämpfe stattfinden, jedoch ohne Publikum.
Entscheidend ist der Jahrgang. Die Erleichterungen gelten für die Jahrgänge 2001 und jünger. Wer 2000 geboren ist, kann nicht von den Erleichterungen profitieren. Diese Regelung mittels Jahrgängen ist einfacher anzuwenden und kommt auch daher, dass im Sport die Juniorinnen und Junioren meistens nach Jahrgängen zusammengefasst werden.
Ja. Trainings sind für Kinder und Jugendliche bis Jahrgang 2001 ebenso erlaubt wie Wettkämpfe, sowohl in Innenräumen als auch in Aussenbereichen. Dies gilt auch für Kontaktsportarten wie Kampfsport. An Trainings und Wettkämpfen ist kein Publikum zugelassen, also auch keine Eltern am Spielfeldrand beim Fussball oder Hockey.
Für Erwachsene ab Jahrgang 2000 gelten strengere Vorgaben. Für sie ist Sport nur im Freien (mit Maske oder Abstand) und ohne Körperkontakt erlaubt. Das heisst, Sportarten mit Körperkontakt (z.B. Fussball, Hockey, Basketball und Kontaktsportarten wie Kampfsport und Paartanz) sind noch nicht erlaubt. Möglich sind im Freien aber Einzeltrainings oder Techniktrainings ohne Körperkontakt. Es dürfen zudem nur Gruppen von 15 Erwachsenen zusammen Sport treiben und trainieren (ausser im professionellen Bereich).
Im Nachwuchsleistungssport gibt es Erleichterungen auch für Sportlerinnen und Sportler, die nicht einer Nationalmannschaft oder einem nationalen Kader eines Sportverbandes angehören. Trainieren dürfen jene Leistungssportlerinnen und –sportler, die eine nationale oder regionale Talentkarte von Swiss Olympic besitzen. Eine regionale Karte haben aktuell rund 8000 Personen. Davon ist knapp die Hälfte über 16 Jahre alt. Mit der vorgeschlagenen Lösung können also knapp 4000 16- bis 19-jährigen ihren Weg zum Spitzensport weiter beschreiten. Aus epidemiologischer Sicht stellt diese Zunahme an aktiven Sporttreibenden keine Gefahr dar; in sämtlichen Trainings gelten die Schutzkonzepte der einzelnen Sportverbände.
Proben und Konzerte (einschliesslich Chor) sind für Jugendliche neu bis Jahrgang 2001 erlaubt. Aufführungen vor Publikum bleiben vorerst noch verboten, vor allem zum Schutz des Publikums. Proben oder Auftritte können aber gefilmt und online übertragen werden.
Ja. Für Jugendliche bis Jahrgang 2001 sind solche Lager erlaubt. Es braucht dazu ein Schutzkonzept.
Jugendtreffs können wieder öffnen. Es muss eine Fachperson anwesend sein und es gilt Maskenpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, die älter sind als 12 Jahre.
Nein. Feste, Discos, Konzerte sind nicht erlaubt. Es dürfen auch weder Getränke noch Essen ausgegeben werden.
Hier gelten für alle dieselben Regeln: Drinnen sind maximal fünf Personen, draussen maximal 15 Personen erlaubt. Die Erleichterungen für Kinder und Jugendliche bis 20 gelten nur bei Sport, Kultur und Angeboten der Jugendarbeit wie Jugendtreffs oder Pfadi.
Pfadi-Übungen und Ausflüge waren schon bisher möglich. Sie gehören in den Bereich Jugend&Sport. Die Altersstufe wird auch hier per 1. März auf Jahrgang 2001 erhöht.
Die Arbeitgeber bleiben verpflichtet, Homeoffice überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Ziel ist es, die Zahl der Kontakte zu reduzieren. Dies gilt vorderhand bis Ende März.
Nein, der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung (Stromkosten, Beiträge an Mietkosten o.Ä.) zahlen, da es sich nur um eine vorübergehende Anordnung handelt. Die Arbeitgeber müssen aber geeignete organisatorische und technische Massnahmen treffen, um Homeoffice zu ermöglichen. Diese müssen mit einem vernünftigen Aufwand realisierbar sein.
Wo Homeoffice nicht oder nur zum Teil möglich ist, sind weitere Massnahmen am Arbeitsplatz nötig. Wie bisher soll zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht gelten, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt angesichts der hohen Infektionsgefahr nicht mehr. (cma via BAG)
Da hat man gleich wieder den Durchblick 🥸