Elpampa
Es stellt sich mir im ganzen Kontext einfach die Frage der Verhältnismässigkeit. Mich würde es ehrlich gesagt nicht wundern, wenn die "Anklage" wegen Nötigung fallengelassen würde.
Der GC-Chaot Stefan N., der sich gestern der Polizei gestellt hat, hatte zu den Rädelsführern gehört, die am letzten Sonntag in Luzern den Spielabbruch erzwungen hatten.
Wie Recherchen der «Berner Zeitung» nun zeigen, wurde er bereits vor zwei Monaten wegen Landfriedensbruch verurteilt. Es ging bei der Verurteilung um einen Vorfall im Herbst 2016, als GC-Ultras YB-Fans attackiert hatten. Stefan N. hatte zwar keine aktive Rolle bei den Attacken gehabt, wurde aber dennoch verurteilt, weil er mit den Ultras mitmarschiert war. Da er bereits vorbestraft war, kassierte er eine unbedingte Geldstrafe von 1800 Franken.
Wie kommt es also, dass er am vergangenen Sonntag trotzdem ins Stadion durfte? SFL-Kommunikationschef Philippe Guggisberg sagte gegenüber der «Berner Zeitung», dass die Liga von dieser Verurteilung nichts wusste. «Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, dass die Gerichte in einem solchen Fall die Liga informieren müssen», begründet René Graf, Gerichtssekretär beim Regionalgericht Bern-Mittelland.
Fälle von Landfriedensbruch im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen müssen nur dem Bundesamt für Polizei (Fedpol) gemeldet werden. Das Fedpol gibt die Information an die Kantone weiter, welche Massnahmen wie z. B. Rayonverbote aussprechen können. Somit würde der Fall in der Hooligan-Datenbank landen. Hier kommt das entscheidende Problem: Die Polizei kann diese Hooligan-Datenbank einsehen, die Fussballliga aber nicht.
Die «Berner Zeitung» schreibt von einem weiteren pikanten Detail: Bereits im Herbst 2016 hatte Stefan N. ein Stadionverbot. Allerdings wisse die Liga nicht, wie happig dieses Stadionverbot ausfiel, sagt Guggisberg. Das habe mit einer Richtlinie zu tun, die sich auf das Bundesgesetz über den Datenschutz bezieht: «Demnach müssen wir nach Ablauf eines Stadionverbots die entsprechenden Personendaten aus unserer Datenbank löschen», sagt Guggisberg zur «Berner Zeitung».
Das Fazit der «Berner Zeitung»: Wiederholungstäter können somit nicht als solche erkannt werden. Das ist insofern pikant, weil sich allein diese Tatsache straferhöhend auswirken würde. (jaw)