
Kokain auf Geldscheinen reicht nicht, um zu beweisen, dass sie aus krimineller Quelle stammen.Bild: KEYSTONE
Obwohl die Schaffhauser Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung wegen Drogenhandels gegen einen Mann einstellte, wollte sie die beim Beschuldigten sichergestellten 27'000 Franken einziehen. Das geht nicht, hat das Bundesgericht nun entschieden, auch wenn auf dem Geld Spuren von Kokain festgestellt wurden.
27.04.2020, 17:4527.04.2020, 17:45
Bei der Kontrolle eines Fahrzeugs am Grenzübergang Thayngen SH im Juni 2017 fanden die Grenzwächter eine grosse Summe Geld beim Beifahrer. Der Mann trug in den Hosentaschen fast 11'000 Franken, rund 4900 Euro, 3600 US-Dollar und 7300 Serbische Dinar (65 Franken) auf sich. Bei einer Hausdurchsuchung fand die Polizei gut 17'500 Franken.
Auf zahlreichen Geldscheinen und auch im Auto wurden Kokainspuren festgestellt. In der Strafuntersuchung konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte in einen Drogenhandel involviert ist. Die Schaffhauser Justiz behielt jenen Teil des sichergestellten Geldes zurück, auf dem Kokainspuren waren - insgesamt rund 28'000 Franken. Sie geht davon aus, dass dieses Geld aus krimineller Quelle stammt.
Willkürliche Begründung
Das Bundesgericht hat die Schaffhauser Justiz in einem am Montag veröffentlichten Urteil zurückgepfiffen. Das Schaffhauser Obergericht hatte seinen Entscheid auf eine interne Weisung abgestützt, wonach ein Bündel Geld als kontaminiert gilt, wenn fünf Geldnoten Drogenspuren aufweisen. Gemäss Bundesgericht darf daraus nicht gefolgert werden, dass das entsprechende Geld krimineller Herkunft ist.
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Die Vorinstanz hat laut Bundesgericht nicht berücksichtigt, dass die Spuren auf unterschiedliche Weise auf die Noten gekommen sein können. Auch legal erlangtes Geld könne Kokain-Rückstände aufweisen. Das bedeute aber nicht, dass die entsprechenden Geldnoten aus krimineller Quelle stammten. (Urteil 6B_1042/2019 vom 2.4.2020) (dab/sda)
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