
Sag das doch deinen Freunden!
Immer wenn man meint, es sei alles gesagt zur Durchsetzungsinitiative (DSI), tut sich ein neues Gebiet auf, das noch nicht beleuchtet oder zu wenig diskutiert wurde. Das Sozialversicherungsrecht ist ein solches Gebiet und Anwalt Viktor Györffy ein Experte darin. Er erklärt, weshalb durch die DSI Bagatellen zu Landesverweisen führen würden.
Man könnte meinen, das wichtigste zur Durchsetzungsinitiative sei auf dem Tisch. Sie sind anderer Meinung und wollen unbedingt aufzeigen, was die SVP-Initiative im Sozialversicherungsrecht anrichten würde. Warum soll das so wichtig sein?
Viktor Györffy: Weil die Folgen in diesem Bereich verheerend wären und ich der Meinung bin, dass die Leute dies unbedingt wissen müssen.
Die Staatsanwälte haben lange gewartet, bis sie geredet haben, die DSI-Gegner allgemein sind spät dran mit ihren Kampagnen, warum kommen Sie erst jetzt?
Aus den unmenschlichen Schematismen der DSI sticht der «Sozialmissbrauch» meiner Meinung nach noch speziell heraus. Dieser Artikel ist bisher nicht gross debattiert worden. Aber mehr und mehr Praktiker realisieren, welche Dimensionen das hat. Ganz alltägliche Vorgänge würden kriminalisiert mit der Konsequenz, dass viele bisher unbescholtene Personen dafür des Landes verwiesen würden. Das wäre unerträglich. Die Umsetzung der DSI wäre für die Sozialhilfebehörden und die Sozialversicherungen grauenhaft.
Das müssen Sie erklären.
Bagatellen würden zu Landesverweis wegen «Sozialmissbrauch» führen. Jede bewusste Verletzung einer Meldepflicht von einem Ausländer gegenüber der Sozialhilfe oder Sozialversicherungen fällt darunter.
Aber es ist doch in Ordnung, wenn Sozialversicherungsbetrüger zur Rechenschaft gezogen werden. Nicht?
In der Sozialhilfe und bei den Ergänzungsleistungen sind Rückerstattungsfälle an der Tagesordnung. Diese Fälle werden heute unaufgeregt erledigt. Man verfügt einfach eine Rückerstattung. Zum Anwalt rennt deswegen im Normalfall niemand. Unter dem Regime der DSI müsste man bei allen solchen Fällen, wenn sie Ausländer betreffen und man auf eine bewusste Verletzung der Meldepflicht schliesst, eine Landesverweisung anordnen.
Das klingt etwas abstrakt. Können Sie ein Beispiel machen?
Ein Nicht-Schweizer hat eine 19-jährige Tochter. Nachdem sie eine Zeit lang arbeitete, macht sie eine Ausbildung. Der Mann beantragt deshalb Familienzulagen für seine Tochter. Ein Jahr später bricht die Tochter die Ausbildung ab. Er meldet dies erst Monate später, als ihn sein Chef darauf anspricht. Der Mann hat also 5 Familienzulagen à 200 Franken zuviel bekommen. Er meldet dies und zahlt die 1000 Franken sofort zurück.
Soweit, so klar. Was würde jetzt mit der DSI geschehen?
Der Mann weiss, dass Familienzulagen für Kinder ab 16 Jahren nur ausgerichtet werden, wenn die Kinder eine Ausbildung machen. Ergo weiss er auch, dass sie ihm nicht mehr zusteht, wenn seine Tochter die Ausbildung abbricht. Dies reicht, um sagen zu können, dass er die 5 x 200 Franken Sozialversicherungsleistungen unrechtmässig bezogen hat.
Womit müsste er mit DSI rechnen?
Er hätte den Tatbestand des Sozialmissbrauchs erfüllt und müsste ausgewiesen werden. Dass er seinen Fehler selber gemeldet hat, ändert daran nichts. Die Landesverweisung ist gemäss Initiativ-Text bei Sozialmissbrauch immer «auszusprechen».
Im Initiativ-Text wird jedoch zwischen leichten und gravierenden Sozialmissbräuchen unterschieden. Warum fällt Ihr Beispiel bereits unter die schweren Fälle?
Für leichte Vermögensdelikte gilt heute eine Grenze von 300 Franken. Konsequenterweise ist der Initiativ-Text so zu interpretieren, dass die Grenze auch für Sozialmissbräuche gilt. Sobald es um mehr geht, müssen die betroffenen Personen ausgewiesen werden.
Gibt es weitere Beispiele?
Bei den Ergänzungsleistungen gibt es viele Fälle, wo es unter dem Jahr zu kleinen Änderungen kommt. Eine Mietreduktion von 50 Franken etwa oder eine geringe Änderung beim Lohn. Bei der Sozialhilfe gibt es Vergleichbares. Laufend müssen solche Veränderungen gemeldet und die Ergänzungsleistungen oder die Sozialhilfe angepasst werden. Meldet der Betroffene solche kleinen Änderungen nicht oder zu spät, liegt ein unberechtigter Leistungsbezug vor.
Und das bedeutet?
Dass dann jedes Mal die Frage geklärt werden muss, ob sich der Betroffene bewusst war, dass er die Änderung hätte melden müssen. Auf Verfügungen und Formularen steht im Kleingedruckten regelmässig, was gemeldet werden muss und dies muss oft unterschrieben werden. Deshalb kann man häufig darauf schliessen, dass sich der Betroffene der Meldepflicht bewusst gewesen ist. Es würde also in allen Fällen ein Riesentamtam gegen und je nachdem Landesverweis. Heute spielt das in den meisten Fällen keine Rolle, das Geld wird einfach zurückerstattet. Nur in wirklich gravierenden Fällen wird ein Strafverfahren eingeleitet.
Mit was für Folgen müssten die Sozialversicherungsanstalten rechnen?
Ein extremer Mehraufwand, der ganze administrative Apparat müsste aufgeblasen werden, mit entsprechenden Zusatzkosten. Auch die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte müssten mehr Kapazitäten schaffen, um all die zusätzlichen Fälle bearbeiten zu können.