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Justiz

Lebenslange Haft soll neu mindestens 17 statt 15 Jahre dauern

Lebenslange Haft soll neu mindestens 17 statt 15 Jahre dauern

02.06.2023, 12:0102.06.2023, 21:24
Blick in eine Zelle, aufgenommen bei einem Rundgang durch die Justizvollzugsanstalt Sennhof, am Donnerstag, 7. Dezember 2017, in Chur. Das Gefaengnis soll umgenutzt werden. Der Kanton plant, das Gebae ...
Bild: KEYSTONE

Wer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, soll nach dem Willen des Bundesrats künftig frühestens nach 17 Jahren freikommen können. Das ist zwei Jahre später als heute. Die Landesregierung hat am Freitag eine Gesetzesänderung in die Vernehmlassung geschickt.

Heute kann eine bedingte Entlassung bereits nach 15 Jahren erstmals geprüft werden. Durch die Neuregelung werde die lebenslange besser von der 20-jährigen Freiheitsstrafe abgegrenzt, teilte der Bundesrat mit. Bei Letzterer dauert der unbedingte Teil etwas mehr als 13 Jahre.

Neu regeln will der Bundesrat zudem das Verhältnis von lebenslanger Freiheitsstrafe und Verwahrung. Heute ist es zwar möglich, jemanden zu lebenslanger Haft zu verurteilen und zugleich zu verwahren. Praktisch ist ein Übertritt in die Verwahrung aber nicht möglich - denn eine bedingte Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe kommt nur infrage, wenn zu erwarten ist, dass sich jemand in Freiheit bewährt.

Die heutige Situation sei stossend, schrieb der Bundesrat in seinem Communiqué: Im Strafvollzug stehe die Resozialisierung im Zentrum. Beim Vollzug der Verwahrung gehe es hingegen primär darum, die Bevölkerung vor gefährlichen Personen zu schützen.

Verwahrung nach 26 Jahren

Gemäss der vorgeschlagenen Änderung des Strafgesetzbuchs sollen künftig die Regeln der Verwahrung angewandt werden, sobald Verurteilte 26 Jahre im Strafvollzug verbracht haben.

Teil der Vernehmlassung ist auch eine dritte Gesetzesänderung: Der Bundesrat möchte die Möglichkeit einer ausserordentlichen bedingten Entlassung für sämtliche Freiheitsstrafen aufheben werden. In der Praxis habe diese Bestimmung ohnehin keine Bedeutung, begründete er das Ansinnen. (aeg/sda)

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