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Strafrecht zu Vergewaltigung soll angepasst werden: Das sind die Änderungen

Weil ein «Nein» nicht reicht – so will die Politik das Sexualstrafrecht abändern

Wie stark muss man sich wehren, damit Sex gegen den eigenen Willen als Vergewaltigung bestraft wird? Darüber zerbricht sich die Politik gerade den Kopf. Wir erklären dir warum – in 9 Punkten.
17.01.2020, 05:2717.01.2020, 18:58
Helene Obrist
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Wann zählt Sex gegen den Willen als Vergewaltigung?

Laut dem Strafgesetzbuch muss eine Person des «weiblichen Geschlechts» zu Sex gezwungen werden. Und das, indem der Täter die Frau bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder sie zum Widerstand unfähig macht. Nur dann greift der Artikel 190 und es handelt sich rechtlich gesehen um eine Vergewaltigung.

Das heisst im Umkehrschluss:

  • Nur vaginale Penetration gegen den Willen einer Frau gilt als Vergewaltigung.
  • Männer können per rechtlicher Definition nicht vergewaltigt werden. Werden sie gegen ihren Willen anal penetriert, handelt es sich um eine sexuelle Nötigung.
  • Hat der Täter ohne Einwilligung gehandelt und sich über ein ausdrückliches Nein des Opfers hinweggesetzt, aber kein Nötigungsmittel wie Gewalt oder Drohung angewendet, kann die Tat weder als Vergewaltigung noch als sexuelle Nötigung bestraft werden.

Was ist rechtlich gesehen sexuelle Nötigung?

Die sexuelle Nötigung deckt gemäss Strafgesetzbuch alle weiteren beischlafsähnlichen oder sexuellen Handlungen ab. Dazu gehören auch erzwungener Oral- oder Analverkehr. Dieser gilt – Stand heute – nicht als Vergewaltigung. Auch hier müssen Täter oder Täterin Gewalt anwenden oder das Opfer bedrohen.

Wie will die Politik das Sexualstrafrecht verändern?

Derzeit diskutiert die Rechtskommission des Ständerats über den Brocken «Harmonisierung des Strafrahmens». Dazu gehört auch eine moderate Abänderung des Sexualstrafrechts:

  • Der Bundesrat schlägt vor, dass in Zukunft auch bei analer oder oraler Penetration eine Vergewaltigung geltend gemacht werden kann.
  • Die Straftatbestände sollen geschlechtsneutral ausformuliert werden. Dass folglich nicht mehr nur Personen «des weiblichen Geschlechts» Vergewaltigungen geltend machen können.
  • Das Mindeststrafmass bei einer Vergewaltigung soll von einem auf zwei Jahre erhöht werden.

Wer ist gegen diesen Vorschlag?

Für Frauenorganisationen, Politiker und Strafrechtsprofessorinnen gehen die Änderungsvorschläge zu wenig weit. Sie wollen den Tatbestand der Vergewaltigung neu definieren.

Sie kritisieren, dass aktuell ein Nein nicht genügt. Das Opfer muss sich aktiv zur Wehr setzen, damit der Vergewaltigungsartikel greift. Untersuchungen haben jedoch gezeigt, dass sich nicht alle Personen aktiv zur Wehr setzen können. Viele Menschen sind in bedrohlichen Situationen überfordert und handlungsunfähig, weil ihr Körper erstarrt (Freeze-Modus).

Mit einer Petition fordern die Frauenorganisationen, dass in Zukunft Sex oder sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person als Vergewaltigung bestraft wird. Egal ob durch Gewaltanwendung oder nicht.

Wie soll diese Regel konkret aussehen?

Anna Coninx und Nora Scheidegger, zwei Juristinnen, die sich auf das Sexualstrafrecht spezialisiert haben, halten das aktuelle Strafrecht für veraltet und unvollständig. Sie haben sich mit zwei Vorschlägen in die politische Debatte eingeschaltet:

  • «Nein-heisst-Nein»-Regel: Bei der Veto-Lösung liegt eine Vergewaltigung vor, wenn die Frau Nein gesagt hat und es dennoch zum Sex kommt.
  • «Ja-heisst-Ja»-Regel: Die Zustimmungs-Lösung ist ähnlich. Hier braucht es die explizite Zustimmung der Partnerin oder des Partners vor dem Sex.

Vor rund zwei Jahren führte Schweden die «Ja-heisst-Ja»-Regel ein. Das sorgte international für grosses Aufsehen. Ob sich auch die Schweiz für eine solche Regel entscheiden könnte, liest du unter Punkt 9.

Könnte eine solche Regel nicht zu mehr Falschanschuldigungen führen?

Das befürchten die Gegner einer «Ja-heisst-Ja»- oder «Nein-heisst-Nein»-Regel. Laut Juristin Nora Scheidegger besteht die Möglichkeit zur Falschanschuldigung aber bereits heute – nicht nur bei Sexualdelikten. «Falschanschuldigungen sind verwerflich und werden bestraft», sagte sie in einem Interview gegenüber watson. Scheidegger schliesst deshalb aus, dass es zu mehr Falschanschuldigungen kommen würde als vorher.

Die Gegner einer solchen Regelung sehen noch ein weiteres Problem: Das der Beweislastumkehr. Denn wenn das Opfer sagt, es habe Nein gesagt, müsste der Beschuldigte erklären müssen, wieso er das Nein nicht wahrgenommen oder respektiert hat.

Der Grundsatz «Im Zweifel für den Angeklagten» würde dann nur noch in Theorie gelten, so diverse Juristen und Strafverteidiger, darunter auch SP-Ständerat Daniel Jositsch. «Hier werden strafrechtliche Prinzipien über den Haufen geworfen», so Jositsch gegenüber der NZZ.

Gibt es einen Kompromiss?

Den könnte es tatsächlich geben. Und zwar in Form eines Vorschlags von FDP-Ständerat Andrea Caroni.

Er will ein Drei-Stufen-Modell in die Diskussion einbringen. Neben sexueller Belästigung und Vergewaltigung soll eine Zwischenstufe eingeführt werden: der sexuelle Übergriff. «Damit würden schwere sexuelle Handlungen gegen den Willen des Opfers auch dann angemessen bestraft, wenn kein Zwang vorliegt», so Caroni.

Wie wird das in anderen Ländern geregelt?

Andere Länder haben ihr Recht bereits angepasst. Das Prinzip des gegenseitigen Einverständnisses ist inzwischen in neun europäischen Ländern Realität, darunter Schweden, Grossbritannien, Deutschland und Griechenland.

Mit ihrer aktuellen Regelung verstösst die Schweiz zudem gemäss Analysen von Amnesty International gegen die Istanbul-Konvention, die in der Schweiz seit April 2018 in Kraft ist. Als Vertragsstaat ist die Schweiz verpflichtet, jegliche sexuellen Handlungen mit einer anderen Person ohne deren Zustimmung unter Strafe zu stellen.

Was passiert denn jetzt konkret?

Bis es tatsächlich zu einer Änderung des Sexualstrafrechts kommt – in welcher Form auch immer – wird noch einige Zeit verstreichen. Derzeit debattiert die Rechtskommission des Ständerats darüber, danach kommt die Vorlage ins Parlament. Falls das Referendum ergriffen wird, muss am Schluss das Volk über mögliche Änderungen im Sexualstrafrecht entscheiden.

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161 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Wandervogel
17.01.2020 07:29registriert Juni 2019
Mir geht einfach nicht in den Kopf, dass eine Vergewaltigung lediglich mit einem Strafmass von lediglich zwei Jahren bestraft werden soll, während die Opfer unter Umständen nicht mehr erwerbstätig sein können, jahrelang in Therapie müssen und wahrscheinlich für immer, Vertrauens- & Bindungsstörungen haben werden. Das schlimmste ist: Das Opfer könnte dem Täter/ der Täterin jederzeit über den Weg laufen. Hier bin ich ganz klar dafür, dass Strafmass massiv, z.B. auf 10 Jahre zu erhöhen. Mindeststrafmass versteht sich.
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Doublethink
17.01.2020 07:53registriert Mai 2019
Wenn, dann macht die "Nein"-Regel mehr Sinn als umgekehrt.

Bitte allerdings das Strafmass für "falsche Anschuldigung" anpassen. Und zwar auf jeweils den Betrag, den die andere Partei im Falle einer Verurteilung hätte absitzen müssen.
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Ohniznachtisbett
17.01.2020 09:59registriert August 2016
Man kann über vieles diskutieren, nicht aber über Beweislastumkehr. Dass die Anklage einem Straftäter seine Tat beweisen muss, ist m.E. das höchste rechtstaatliche Gut und darf auf keinen Fall in Frage gestellt werden. Zudem, die Aussage, dass falsche Anschuldigungen bestraft würden, stimmt zwar. Nur: eine falsche Anschuldigung ist schon genug schlimm, wenn der/die Angeschuldigte nun auch noch seine Unschuld beweisen muss, wirds so richtig schlimm.
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