Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegen einen Bosnier verfügte, zeitlich unlimitierte Einreisesperre auf acht Jahre eingeschränkt. Es begründet seine Praxisänderung mit einer EU-Richtlinie und der Bundesverfassung. Demnach darf das Bundesamt für Migration (BFM) Einreiseverbote nur noch befristet aussprechen.
Der bosnische Familienvater hatte jahrelang delinquiert. Im Oktober 2011 wurde er zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe wurde der Mann freigelassen, verlor aber sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und wurde weggewiesen. Das BFM verfügte im Oktober 2012 zudem ein unbefristetes Einreiseverbot. Daraufhin hatte der Bosnier Beschwerde eingelegt.
Die St.Galler Richter begründen die Praxisänderung zum einen mit der Bundesverfassung. Diese sieht seit der Annahme der Ausschaffungs-Initiative vor, dass Ausländer ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz nach einer Verurteilung wegen eines schwerwiegenden Delikts verlieren.
Zudem sieht die Bestimmung vor, dass diese Personen mit einem befristeten Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren zu belegen sind. Im Wiederholungsfall darf das Einreiseverbot 20 Jahre dauern.
Dies spricht gemäss Bundesverwaltungsgericht dafür, dass aufgrund des Gebots der Rechtsgleichheit auch die auf dem Ausländergesetz basierenden Einreiseverbote – wie beim Bosnier vorliegend – zu befristen sind.
Ebenso für eine zeitliche Beschränkung von Einreiseverboten spricht die vom Parlament ins Schweizer Landesrecht überführte EU-Rückführungsrichtlinie. Sie ist für die Schweiz völkerrechtlich verbindlich. Die Richtlinie enthält Regeln, wie mit illegal Anwesenden aus Drittstaaten vorzugehen ist, auch betreffend Einreiseverbote.(C-5819/2012 vom 26.08.2014) (wst/sda)