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Justiz

Ehefrau erstochen: Landesverweisung vom Bundesgericht bestätigt

Ehefrau erstochen: Freiheitsstrafe und Landesverweisung vom Bundesgericht bestätigt

17.12.2020, 12:0017.12.2020, 12:02
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Das Bundesgericht hat seine Rechtsprechung zur fahrl
Das BundesgerichtBild: sda

Das Bundesgericht hat die Freiheitsstrafe von sieben Jahren und eine Landesverweisung von acht Jahren für einen heute 53-jährigen Montenegriner bestätigt. Der Mann tötete im Oktober 2017 seine Ehefrau mit einem Messer.

Das Zürcher Obergericht senkte im August die vom Bezirksgericht Bülach ausgesprochene Freiheitsstrafe von ursprünglich elf Jahren und eine Landesverweisung von zehn Jahren.

Der Verurteilte verlangte in seiner Beschwerde ans Bundesgericht, er sei nicht wegen vorsätzlicher Tötung, sondern wegen Totschlags zu verurteilen. Zudem beantragte er, es sei zufolge Härtefalls von einer Landesverweisung abzusehen.

Beides hat das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil abgelehnt. Es hält fest, die Vorinstanz habe sorgfältig begründet, warum die Tat des Mannes nicht als Totschlag qualifiziert werden kann - also als eine Tötung unter heftiger Gemütsbewegung.

Dabei habe das Obergericht auch die Erkrankung des 53-Jährigen mitberücksichtigt, der an einem Tumor der Hirnhaut leidet. Der Mann musste sich mehreren Operationen unterziehen und leidet an Epilepsie. Gemäss Gutachten kann durch die Hirnschädigung die Selbstkontrolle beeinträchtigt werden.

Ein Streit wie immer

Jedoch habe zum Tatzeitpunkt keine andere Situation geherrscht, als bei den unzähligen früheren Streitereien zwischen den Eheleuten. Somit hätten keine Umstände vorgelegen, die die rechtsrelevante heftige Gefühlsregung hätte hervorrufen können, die ihrerseits die Selbstbeherrschung des Mannes hätte beeinträchtigen können. Das Bundesgericht stützt diese Sicht der Vorinstanz.

Den Gesundheitszustand des Verurteilten erachtet das Bundesgericht ebenfalls nicht als Hinderungsgrund für eine Landesverweisung. Das Gesundheitssystem in Montenegro sei nicht derart ausgebaut, wie das schweizerische. Dennoch bestehe die Möglichkeit, dass der Mann sich dort in eine adäquate ärztliche Behandlung begeben könne.

Den Kontakt zu den vier Kindern könne der Montenegriner wie bis anhin brieflich weiter pflegen. Laut Urteil hatten Vater und Kinder lange Zeit keinerlei Kontakt zueinander. Der jüngste Sohn war zwölf Jahre alt, als der Verurteilte vor seinen Augen die Mutter erstach. (Urteil 6B_1087/2020 vom 25.11.2020) (aeg/sda)

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4 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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Partisan
17.12.2020 13:59registriert November 2016
abfahra!
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tzhkuda7
17.12.2020 13:03registriert Juni 2015
Immer diese Härtefälle auf welche sie sich berufen... Aber hier sich verhalten wie sonst was. Konsequent abschieben solchen Mü**
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Froggr
17.12.2020 13:08registriert Februar 2016
Wieso nur 8 Jahre?
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