Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Autofahrers abgewiesen, der 2015 mit 231 km/h auf der Autobahn A7 in Richtung Konstanz/D fuhr. Der Mann verlangte, dass der Entzug des Führerausweises wegen der langen Verfahrensdauer auf 24 Monate verkürzt wird.
Der Beschwerdeführer war an einem Abend im Mai 2015 mit einer Geschwindigkeit von mindestens 231 km/h über mehrere hundert Meter unterwegs. Dabei folgte er einem anderen Auto in einem Abstand von höchstens 15 Metern. Die Thurgauer Justiz stellte nach Abzug der Messtoleranz eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 104 km/h fest. Wegen mehrfacher und grober Verstösse gegen die Strassenverkehrsregeln wurde der Mann schliesslich im April 2019 verurteilt.
Im Wohnkanton des Autofahrers verhängte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich im Februar 2020 einen Führerscheinentzug von 27 Monaten - abzüglich der drei Monate, die bereits zwischen Dezember 2015 und März 2016 absolviert worden waren. Diese Massnahme wurde Mitte Januar 2021 vom Zürcher Verwaltungsgericht bestätigt.
Vor dem Bundesgericht verlangte der Autofahrer eine Herabsetzung des Entzugs auf 24 Monate - das Minimum für ein schweres Vergehen. Er berief sich dabei auf die ungewöhnlich lange Dauer des Verfahrens. In einem am Montag veröffentlichten Urteil lässt das Bundesgericht dieses Argument nicht gelten. Es hält fest, der Beschwerdeführer habe selbst beantragt, dass das Strassenverkehrsamt mit dem Entzug warten solle, bis die strafrechtliche Sanktion rechtskräftig sei.
Auch der Zürcher Justiz könne kein Verstoss gegen den Beschleunigungsgrundsatz vorgeworfen werden. Der Betroffene habe lange Zeit jegliche Aussage verweigert, bis er schliesslich behauptet habe, eine andere Person sei bei der Geschwindigkeitsüberschreitung am Steuer gesessen.
Nach Ansicht der Lausanner Richter steht es einem Rechtssuchenden frei zu schweigen und alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel nutzen. Er könne sich dann aber nicht über die Länge des Verfahrens beschweren.
Der Beschwerdeführer vertrat zudem die Meinung, dass ein Führerausweis-Entzug fast sieben Jahre nach der Tat keine erzieherische Wirkung mehr habe. Ein solches Argument wurde jedoch bereits mehrfach vom Bundesgericht verworfen. Im vorliegenden Fall schliesst die Tatsache, dass der Fahrer in der Vergangenheit mehrfach wegen Verkehrsdelikten verurteilt worden war, eine Ausnahme von dieser Rechtsprechung aus. (Urteil 1C_150/2021 vom 3.11.2021) (aeg/sda)
Sorry aber so jemanden kümmert das Leben / die Gesundheit anderen ein Scheissdreck. So einer sollte nie wieder ein KFZ bewegen dürfen.