Die Schweiz diskriminiert Witwer aufgrund ihres Geschlechtes, dies bestätigt nun auch die Grosse Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg. Konkret verstösst die Schweiz mit ihrer Gesetzgebung zur Witwerrente gegen das Diskriminierungsverbot in Verbindung mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Dabei geht es um den Fall eines Witwers aus dem Kanton Appenzell-Ausserrhoden, der nach Erreichen der Volljährigkeit der jüngeren Tochter keine Rente mehr erhielt. Wäre hingegen er verstorben, hätte seine Frau weiterhin welche erhalten.
Der Fall wurde auf Antrag der Schweiz von der Grossen Kammer und damit der zweiten Instanz des EGMR im Juni 2021 verhandelt. Diese bestätigt in ihrem am Dienstag veröffentlichten Urteil den Entscheid der kleinen Kammer.
Die Kammer führt in ihrem Urteil aus, dass der Witwer alleine aufgrund seines Geschlechts keine Rente mehr erhielt. Damit sei das in Artikel 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgehaltene Diskriminierungsverbot verletzt worden. Eine Witwe hätte in der gleichen Situation weiterhin Leistungen ausbezahlt bekommen.
Die Kammer erinnert daran, dass es einer tiefgreifenden Begründung bedürfe, um eine mit der Konvention vereinbare Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechtes rechtfertigen zu können. Der Ermessensspielraum der Staaten sei eng und in diesem Fall ausgereizt.
Wie aus dem Urteil hervor geht, hat die Schweiz in ihrer Beschwerde argumentiert, dass die Gleichstellung von Mann und Frau in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und die Rollenverteilung bei Paaren noch nicht erreicht sei.
Aus diesem Grund rechtfertige sich die Annahme, dass der Ehemann für seine Frau sorge, insbesondere wenn Kinder zu betreuen seien. Davon ausgehend sei laut der Argumentation der Schweiz die grössere Absicherung der Witwen im Vergleich zu den Witwern rechtmässig. Die unterschiedliche Behandlung basiere nicht auf Stereotypen, sondern auf der gesellschaftlichen Realität.
Diese Argumentation lässt die Kammer nicht gelten. Sie betont vielmehr, dass weit verbreitete gesellschaftliche Gewohnheiten heute nicht mehr ausreichten, um eine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts zu rechtfertigen - egal ob sie zum Vorteil der Frauen oder Männer ausfalle.
Die Kammer hat in ihrem Entscheid bisher gescheiterte Gesetzesrevisionen zur Witwenrente berücksichtigt. Sie verweist dabei auf die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Entscheid zu diesem Fall im Jahr 2012. Damals schrieb das höchste Schweizer Gericht, dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass die gesetzliche Regelung zu den Witwenrenten nicht mit der Konvention vereinbar sei.
Die genannten Reformvorschläge und die Ausführungen des Bundesgericht zeigen gemäss der Grossen Kammer, dass die bisher gelebten Ungleichheiten von Mann und Frau in der Schweizer Gesellschaft nicht mehr derart ausgeprägt seien, wie sie es waren.
Des weiteren würde die diskriminierende Gesetzgebung dazu beitragen, bestehende Stereotypen zur Rolle der Frau in der Gesellschaft weiterhin beizubehalten. Dies führe zu Nachteilen hinsichtlich der Karrieren von Frauen und dem Familienleben von Männern.
Die Schweiz muss dem Witwer eine Genugtuung von 5000 Euro bezahlen und ihm 16'500 Euro für seine Kosten und Ausgaben in diesem Verfahren erstatten.
Der unterdessen 69-jährige Mann kümmerte sich nach dem tödlichen Unfall seiner Frau um die damals knapp zwei und vier Jahre alten Kinder. Als das jüngste Kind die Volljährigkeit erreichte, wurde dem Mann im Dezember 2010 die Witwerrente gestrichen. Er war damals 57 Jahre alt und hatte sich 16 Jahre lang um seine Kinder gekümmert.
Das AHV-Gesetz sieht die Aufhebung der Rente bei Witwern explizit so vor. Bei Frauen besteht auch nach Erreichen der Volljährigkeit der Kinder ein Anspruch auf Witwenrente.
Der beschränkte Witwerrenten-Anspruch in der Schweiz basiert auf der Überlegung, dass der Ehemann für den Lebensunterhalt der Frau aufkommt. War diese über Jahre für die Versorgung der Kinder zuständig, wird ihr nicht zugemutet, wieder Tritt in der Erwerbswelt finden zu müssen.
Unterdessen hat sich das Schweizer Parlament daran gemacht, die bisherige Gesetzgebung zu ändern. So soll die heutige Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern beseitigt werden. (Urteil Nummer 78630/12) (leo/sda)