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Inzest-Vater darf im Gefängnis keine Fotos seiner Kinder erhalten

Inzest-Vater darf im Gefängnis keine Fotos seiner Kinder erhalten

04.05.2023, 12:0004.05.2023, 13:22

Ein wegen Inzest und weiterer Delikte verurteilter Mann hat während seiner Freiheitsstrafe von 18 Jahren kein Anrecht auf Fotos seiner Kinder. Das Bundesgericht stützt das Urteil der Waadtländer Justiz, die die Weiterleitung der Bilder verweigerte.

Stacheldraht auf dem Areal der Justizvollzugsanstalt in Lenzburg - in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses war der Prostituiertenmörder untergebracht gewesen. (Archivbild)
Der verurteilte Mann muss 18 Jahre hinter Gitter bleiben.Bild: KEYSTONE

Der Mann wurde 2018 erstinstanzlich verurteilt. Er wurde unter anderem der Körperverletzung, der qualifizierten Drohung, der qualifizierten sexuellen Nötigung und Vergewaltigung, sexueller Handlungen mit Kindern und des Inzests für schuldig befunden. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor.

Im August 2019 teilte die Leitung des Gefängnisses dem Mann mit, dass drei Briefe von seiner Mutter und seinem Bruder eingezogen worden seien. Die Umschläge enthielten Fotos seiner Kinder. Die Direktion wies darauf hin, dass die Fotos nur weitergegeben würden, wenn jedes der Opfer – beziehungsweise der Beistand – eine ausdrückliche Zustimmung geben würden.

Schutz der Opfer

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beziehungen des Häftlings zu seinen Angehörigen grundsätzlich zu fördern seien. Sie könnten aber überwacht oder sogar verboten werden. Die Strafvollzugsbehörde müsse insbesondere alle Massnahmen ergreifen, um die Persönlichkeit der Opfer zu schützen.

Die Waadtländer Justiz war der Ansicht, die Schwere der an den meisten seiner Kinder begangen Taten rechtfertige einen erhöhten Schutz. Das Interesse der Kinder, dass ihre Fotos nicht gegen ihren Willen in die Hände des Vaters gelangten, habe eindeutig Vorrang vor jenem des Beschwerdeführers. Die Weitergabe dieser Fotos ohne Zustimmung würde deren Persönlichkeit verletzen.

Nach Ansicht der Strafkammer sind solche Massnahmen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall würden die Beziehungen des Verurteilten zur Aussenwelt durch den Strafvollzugsplan geregelt. Dieser verbiete ausdrücklich jeglichen Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern. Das Interesse der Kinder wiege schwerer als das Interesse des Verurteilten an einem Erinnerungsstück.

(Urteil 6B_1206/2021 vom 30.3.2023)

(sda)

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