Eine Videoaufnahme kann als Beweis dienen, dass die Eingabe an ein Gericht innerhalb der vorgegebenen Frist in einen Briefkasten der schweizerischen Post eingeworfen wurde. Dies hat das Bundesgericht entschieden und ein Urteil des Walliser Kantonsgerichts aufgehoben.
Im konkreten Fall legte ein Mann gegen die Einstellung eines Strafverfahrens beim Kantonsgericht Wallis Beschwerde ein. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde betrug zehn Tage. Um 22.05 Uhr des letzten Tages der Frist warf der Anwalt des Mannes seine Eingabe in einen Briefkasten der Post.
Bereits in dieser Eingabe informierte der Anwalt das Gericht darüber, dass der Stempel auf dem Couvert möglicherweise das Datum des Folgetages tragen könnte. Als Beweis dafür, dass die Frist eingehalten wurde, werde er deshalb eine Videoaufnahme als Beweis nachreichen. Der entsprechende USB-Stick traf am nächsten Tag beim Kantonsgericht ein.
Tatsächlich trug der Umschlag das Datum des Folgetages. Weil das Kantonsgericht den Videobeweis nicht zuliess, trat es auf die Beschwerde nicht ein, wie aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Bundesgerichts hervor geht.
Das Bundesgericht lässt einen Videobeweis jedoch zu. Laut Strafprozessordnung gilt eine Frist als eingehalten, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bis um Mitternacht der schweizerischen Post übergeben wurde, schreibt das Bundesgericht.
Es gelte die Vermutung, dass das Datum des Poststempels dem Einreichetag entspreche. Davon könne abgewichen werden, wenn ein Beweis für die rechtzeitige Eingabe erbracht beziehungsweise in der Sendung auf ein solches Beweismittel hingewiesen werde. Dies sei so geschehen.
Das Bundesgericht pflichtet dem Walliser Kantonsgericht bei, dass Videoaufnahmen relativ einfach zu manipulieren sind. Jedoch würde ein solches Vorgehen in schwerwiegender Weise gegen die Berufspflichten eines Anwalt verstossen. Sofern keine Hinweise auf eine Fälschung hindeuten würden, seien Zweifel an der Echtheit nicht gerechtfertigt.
Die Sache geht nun zurück ans Kantonsgericht. Dieses muss prüfen, ob das Video inhaltlich als Beweis ausreicht. Namentlich müssen Datum und Zeit ersichtlich sein und ebenso die Identifikation des Umschlags. Weil diese Prüfung einen Extra-Aufwand zur Folge hat, können laut Bundesgericht zusätzliche Kosten auf den Anwalt zukommen. (Urteil 6B_1247/2020 vom 7.10.2021) (aeg/sda)