In der Nacht auf Dienstag veröffentlichte Digitec Galaxus ein Tagesangebot zu limitiertem Preis. Dies tut der Onlinehändler täglich um Mitternacht. In der Nacht auf Dienstag waren plötzlich Kameras des Modells Canon EOS inklusive Objektiv zu einem Preis von 35 Franken erhältlich.
Normalerweise kostet dieses Modell inklusive des Kamera-Objektivs über 1000 Franken. Entsprechend war das Angebot von knapp 1300 Kameras nach wenigen Minuten ausverkauft. Der Kauf und die Bezahlung der Kamera funktionierten problemlos, die Käufer des Angebots hatten auch bereits eine Bestätigungsmail für ihren Kauf erhalten.
Doch die Kunden des Onlinehändlers haben sich zu früh über das Schnäppchen gefreut. Denn Digitec Galaxus ist bei der Aktion ein Fehler unterlaufen. Auf Anfrage des SRF sagt Digitec: «Statt 35 Kameras zu je 1299 Franken haben wir 1299 Stück zu je 35 Franken verkauft.» Laut Digitec würden die Bestellungen storniert werden und die betroffenen Kunden informiert.
Im Schweizer Gesetz ist ein solcher Fall nicht klar geregelt. Jedoch gilt laut Gesetz, dass Preise in Flyern oder auch im Internet nicht als Angebot, sondern als «Aufforderung zur Offertstellung» gelten. Das bedeutet, dass der Kunde beim Kauf dem Verkäufer ein Kaufangebot macht.
Erst, wenn der Käufer diesem zustimmt, kommt der Kaufvertrag zustande. Und auch dann kann der Verkäufer sich noch gegen diesen wehren, wenn ein offensichtlicher Fehler von seiner Seite vorliegt. Gesetzlich handelt es sich dann um einen Erklärungsirrtum.
Digitec Galaxus erklärt, dass sie die Aktion gerne erneut durchführen würden, diesmal zum richtigen Preis. Wann dies sein wird, ist bisher nicht klar. (nib)
Nein. Gesetzlich ist das Angebot im E-Shop mit den Regalen im Laden zu vergleichen. Das Hinzufügen zum Warenkorb sowie der Bezahlvorgang gelten als stille Annahme unter Abwesenden. Wie die Self-Checkout-Kassen.
Hier greift eindeutig nur der offensichtliche Fehler. Der ist dafür unbestreitbar und legitim. Da kann man als Kunde nicht motzen und höchstens um einen Gutschein im Wert von 35.- als Entschuldigung für die Irreführung bitten.