
Das Bundesgericht hat entschieden: Urteilsfähige Jugendliche ab 16 Jahren können ihren Geschlechtseintrag ohne Genehmigung der Eltern ändern lassen.
05.12.2024, 12:0005.12.2024, 12:40
Ein Ehepaar ist wegen der Änderung des Geschlechtseintrags seiner 16-jährigen Tochter im Zivilstandsregister vergeblich ans Bundesgericht gelangt. Die Eltern erachten den zuständigen Beamten nicht für die Beurteilung der Urteilsfähigkeit der Teenagerin qualifiziert.
Das Bundesgericht hält fest, die Zustimmung der Eltern sei für eine Änderung des Eintrags zum Geschlecht nicht erforderlich. Das Gericht hat bei der Beurteilung des Falls auch die Entstehungsgeschichte von Artikel 30a ZGB berücksichtigt. Daraus geht unter anderem hervor, dass ausdrücklich auf das Vorlegen eines ärztlichen Attests verzichtet werden sollte. Das Ziel sei gewesen, das Verfahren zu vereinfachen.
Die Erklärung vor dem Zivilstandsbeamten sei lediglich ein Verwaltungsakt, der in keinem Zusammenhang mit körperlichen Eingriffen zur Geschlechtsumwandlung stehe und daher widerrufbar sei. Die Regelung gilt für urteilsfähige Jugendliche ab 16 Jahren. (sda/thw)
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