Der Betreiber eines Imbiss in einer Luzerner Landgemeinde hat am Dienstag am Kriminalgericht die Vorwürfe des Drogenhandels im Grundsatz nicht bestritten. Doch setzte die Verteidigung darauf, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als nicht rechtmässig darzustellen.
Der Beschuldigte habe sich mit dem Drogenhandel einen Lebensunterhalt finanziert, der einen Maserati, teure Markenkleider und so manchen Bordellbesuch enthielt. Mindestens 240'000 Franken Gewinn habe er zwischen Ende 2016 und seiner Verhaftung Ende September 2018 erzielt, wie aus der Anklageschrift hervorging. In diesem Zeitraum habe er insgesamt sechs Kilogramm Heroin und 4,5 Kilogramm Kokain verkauft. Weitere 1,5 Kilogramm Kokain seien sichergestellt worden.
Der heute 40-jährige Mann mit Staatsbürgerschaft Bosnien-Herzegowina soll gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz verstossen sowie sich der Hehlerei und der Geldwäscherei schuldig gemacht haben. In der Anklageschrift wurde eine Freiheitsstrafe von neun Jahren gefordert, die der Staatsanwalt vor Gericht auf elf Jahre erhöhte.
Bei einem entsprechenden Schuldspruch wäre ein Landesverweis obligatorisch, es sei denn, es handle sich um einen schweren persönlichen Härtefall. Dies stellte der Staatsanwalt in Abrede. Würde der Beschuldigte als Härtefall eingestuft, «wäre jede Person, die schon länger in der Schweiz ist und vielleicht noch ein Kind hat, ein Härtefall». Die Möglichkeit zur Integration in seinem Herkunftsland sei gegeben. Dort könne er auch weiter mit seiner Familie zusammen sein.
Ganz anders klang es beim Verteidiger, der sehr wohl für einen Härtefall plädierte. Einen Landesverweis gegen eine Person auszusprechen, die, seit sie acht Jahre alt ist, im selben Land lebt, verstosse gegen übergeordnetes Recht, namentlich den UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte.
Einigkeit bestand darin, dass er sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht habe. Doch in den Einvernahmen habe die Staatsanwaltschaft Prozessrecht verletzt, erklärte der Verteidiger.
So sei dem Beschuldigten bei der ersten Einvernahme nicht genügend erklärt worden, welche konkreten Tathandlungen ihm vorgehalten werden, was der Staatsanwalt bestritt. Werde dies unterlassen, sei das Material aus der Einvernahme nicht vor Gericht verwendbar, folgerte der Verteidiger. Deshalb könne der Beschuldigte bloss für eine geringere Menge von verkauften Drogen und eine kürzere Zeitdauer aktiven Drogengeschäfts belangt werden.
Die von der Staatsanwaltschaft genannten Mengen und Umsätze würden zudem auf Hochrechnungen und Annahmen basieren. Weiter sei auch nicht ausreichend bewiesen, dass mit vermeintlichen Codeworten wie «Braunes» oder «Weisses» tatsächlich Drogen gemeint seien.
Der Verteidiger forderte in seinen Anträgen mitunter eine wesentlich kürzere, teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Freispruch von den Vorwürfen der Geldwäscherei und Hehlerei, die er als nicht erwiesen ansah.
Der Beschuldigte sagte zu alldem am Dienstagvormittag wenig. In der Befragung zu Beginn verwies er auf Aussagen aus den Einvernahmen. Um «Leerlauf» zu vermeiden, verzichtete das Gericht darauf, den gesamten Fragebogen durchzugehen.
Als er gefragt wurde, was er zur von der in der Anklageschrift geforderten Freiheitsstrafe von neun Jahren sage, überlegte er lange und schien um Worte zu ringen. Schliesslich sagte er, er wisse nicht, was er dazu sagen könne.
In seinen abschliessenden Worten sagte er, seine vergangenen Taten täten ihm «von ganzem Herzen sehr leid». Er sei selbst Drogenkonsument gewesen und habe darum Leute in der Szene gekannt, wodurch er in den Drogenhandel hineingeraten sei.
Das Urteil wird das Kriminalgericht Luzern zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich eröffnen. (sda)