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Spiess-Hegglin gegen Ringier: Verlag muss Zahlen liefern

Weiterer Sieg für Spiess-Hegglin gegen Ringier: Verlag muss Zahlen liefern

30.06.2022, 09:0030.06.2022, 09:43
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Der «Blick» hat in mehreren Artikeln widerrechtlich die Persönlichkeit von Jolanda Spiess-Hegglin verletzt und damit Geld verdient. Das Zuger Kantonsgericht verpflichtet den Ringier-Verlag deswegen dazu, Informationen zu liefern, damit der mit den fraglichen Artikeln erzielte Gewinn abgeschätzt werden kann.

Die ehemalige Zuger Kantonsraetin Jolanda Spiess-Hegglin ist auf dem Weg zum Zuger Kantonsgericht, wo der Prozess zwischen Jolanda Spiess-Hegglin und dem Medienhaus Ringier verhandelt wird, am Mittwoc ...
Jolanda Spiess-Hegglin im Januar 2022 auf dem Weg zum Zuger Kantonsgericht. Bild: keystone

Bei den Artikeln ging es um Geschehnisse an der Zuger Landammannfeier von 2014. Nach der offiziellen Feier kam es zwischen der damaligen Zuger Kantonsrätin Jolanda Spiess-Hegglin (Grüne) und einem Kantonsratskollegen zu einem Sexualkontakt. In einer Vielzahl von Artikeln wurde dabei prominent über Spiess-Hegglin berichtet.

«Blick»-Herausgeberin Ringier war in dieser Sache schon 2020 wegen Persönlichkeitsverletzung verurteilt worden. Im Januar 2022 machte die Anwältin von Spiess-Hegglin vor dem Kantonsgericht geltend, dass ihre Mandantin durch fünf weitere Artikel in ihrer Persönlichkeit verletzt worden sei. Ringier müsse den damit erzielten Gewinn herausgeben.

Das Kantonsgericht stufte die fünf Artikel als persönlichkeitsverletzend ein, wie aus dem Urteil, das der Nachrichtenagentur Keystone-SDA vorliegt, hervorgeht. In einem Bericht sei die Verletzung aber in einem öffentlichen Interesse gestanden und damit gerechtfertigt gewesen. Bei den anderen vier Artikeln sei die Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich gewesen.

Positiv auf Absatz ausgewirkt

Bei diesen vier Artikeln geht das Kantonsgericht davon aus, dass sie sich positiv auf den Absatz des «Blick» und damit den Geschäftserfolg von Ringier ausgewirkt haben. Es begründet dies mit der Aufmachung und der Ausrichtung der Artikel.

Der Verlag sei deswegen zu verpflichten, «sämtliche Informationen zur Eruierung und Abschätzung des erzielten Gewinns offenzulegen», heisst es im Urteil. Nach der erfolgten Herausgabe sei es an Spiess-Hegglin, ihren Anspruch am Gewinn zu beziffern.

Ringier wird eine Frist von 60 Tagen ab Rechtskraft des Urteils eingeräumt. Dabei präzisiert das Gericht in seinem Urteil die geforderten Informationen, etwa die Anzahl Einzelverkäufe gewisser «Blick»-Nummern oder die Anzahl Geräte, von denen aus an gewissen Tagen auf Online-Artikel zugegriffen wurde.

In einer Mitteilung wertet die Anwältin von Spiess-Hegglin den Entscheid des Zuger Gerichts als «wichtig» für weitere Verfahrensschritte. Er konkretisiere erstmals unter Berücksichtigung der Digitalisierung den Berechnungsmechanismus bei der Gewinnabschöpfung.

Artikel gelöscht

Trotz der festgestellten Persönlichkeitsverletzungen verzichtet das Kantonsgericht darauf, diese im Urteilsspruch festzustellen. Es trat auf einen entsprechenden Feststellungsantrag von Spiess-Hegglin nicht ein. Das Gericht begründete dies damit, dass die Artikel online gelöscht worden seien. Es sei nicht dargetan worden, dass sie sich weiterhin störend auswirkten.

Das Urteil des Kantonsgericht ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Obergericht des Kantons Zug angefochten werden. (sda)

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23 Kommentare
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Die beliebtesten Kommentare
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skater83
30.06.2022 12:18registriert November 2018
....dürfte einigermassen wegweisend sein bezüglich clickbaitbetitelung von artikeln und damit verbundenen potentiellen persönlichkeitsverletzungen...
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wintergrün
30.06.2022 10:43registriert Dezember 2017
Ein gutes Urteil: Die Medien sollten sich angewöhnen nicht durch böswilligen und unbewiesenen Tratsch Geld zu verdienen.
Ich bewundere Frau Spiess-Hegglin dass sie das Durchsetzungsvermögen hat die Geschichte jahrelang durch alle Instanzen zu verfolgen: Das ist eine Hilfe für uns alle.
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Snowy
30.06.2022 12:42registriert April 2016
Blick hat das Persönlichkeitsrecht in krasser Weise und wegen niederen Beweggründen verletzt und damit Umsatz gemacht. Der Entscheid ist daher korrekt.

Nun ist die Situation allerdings eine andere.
Tausende Artikel sind seither über den Fall erschienen. Beide Personen waren zum Zeitpunkt des Sexualaktes Personen von öffentlichen Interesse. Marc Hürlimann dem seither das Stigma einer Vergewaltigung durch chem-drugs anhaftet, ist gesellschaftlich und wirtschaftlich ruiniert.
Guter Artikel zum Thema:

https://www.tagesanzeiger.ch/revisionsgesuch-von-spiess-hegglin-abgewiesen-224918899329
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