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SEM patzte bei Abklärung der Identität eines Schizophrenen

CHWEIZ BALERNA BUNDESASYLZENTRUM

Der Schriftzug Staatssekretariat fuer Migration SEM in den Landessprachen und Schweizerische Eidgenossenschaft mit Wappen am Tag der Einweihung des neuen Bundesasylze ...
Machte zu wenig Abklärungen: Staatssekretariat für Migration.Bild: keystone

Rüge von oberster Instanz: SEM patzte bei Abklärung der Identität eines Schizophrenen

Das Bundesverwaltungsgericht rügt das Staatssekretariat für Migration: Dieses habe unzureichende Abklärungen getroffen im Fall eines Schizophrenen.
24.07.2025, 12:0024.07.2025, 12:22
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Das Staatssekretariat für Migration hat die Identität eines schizophrenen Mannes unzureichend abgeklärt und muss dies auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts nachholen. Ein Zürcher Gericht erachtete den Mann in einem Urteil als staatenlos, was der Bund verneinte.

Das am Donnerstag publizierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt verschiedene Versäumnisse des Staatssekretariats für Migration (SEM) bei der Abklärung der Identität eines mutmasslich aus dem Nordirak stammenden Kurden auf. Dieser hatte ein Gesuch um Anerkennung seiner Staatenlosigkeit gestellt, das das SEM abwies.

Das Bezirksgericht Zürich hielt im September 2022 fest, dass der Mann eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen habe. Es ging von einer unverschuldeten Schuldunfähigkeit aus und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an. Der Mann leidet an Schizophrenie. Auf eine Landesverweisung verzichtete das Gericht wegen Staatenlosigkeit.

Keine Akten beigezogen

An diese Feststellung der Staatenlosigkeit ist eine Verwaltungsbehörde wie das SEM zwar nicht gebunden, wie das Bundesverwaltungsgericht schreibt. Allerdings dürfe es nicht ohne hinreichende Gründe davon abweichen. Dies gebiete der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung.

Die Idylle trügt: Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen.
Erteilte dem SEM eine Rüge: das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen.Bild: Peter Ruggle/ch media

Eine Begründung lieferte das SEM für seine abweichende Auffassung nicht. Es zog weder die Akten des Strafverfahrens noch die Unterlagen des Zürcher Migrationsamtes zu den bereits getätigten Identitätsabklärungen bei, wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zeigt. Nicht weiter untersucht habe das SEM zudem die Auswirkungen des psychischen Zustands des Mannes auf seine Mitwirkungspflicht im Verfahren.

Das SEM erachtete den Mann als urteilsunfähig und unter anderem deshalb für nicht glaubwürdig. Der Mann hatte in der Vergangenheit mehrere Asylgesuche gestellt und verschiedene Namen und zwei unterschiedliche Geburtsjahre angegeben. Die irakische Botschaft bestätigte seine Identität zwar einmal, wich später jedoch wieder davon ab. (Urteil F-3681/2023 vom 14.7.2025) (sda)

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