Umstrittene Swissness: Die Post verkauft China-Artikel, die mit dem Schweizerkreuz werben
«Strahlend weisse Zähne in 15 Sekunden»: Das verspricht die Schweizer Firma Elixavita. Der PR-Spruch steht auf einer Kartonschachtel, in der aktuell die Zahnkosmetik-Produkte den Kundinnen und Kunden der Schweizerischen Post präsentiert werden.
Die Hoffnung der Post: Während man wartet, um den Brief oder das Paket am Schalter aufzugeben, könnte der Eine oder die Andere einen Spontankauf tätigen. Zum Beispiel einen Elixavita-Dental-Schaum. Oder einen Elixavita-Propolis-Spray, der «wohltuend und ideal für frischen Atem» sein soll.
Auf der Schachtel, in der die einzelnen Elixavita-Produkte in Reih und Glied stehen, ist das Logo der Firma zu sehen. Diese besteht aus einem grünen Blatt und der Schweizer Flagge: Weisses Kreuz auf rotem Hintergrund. Gleich daneben ist die Schweizer Website notiert: Elixavita.ch.
Strengere Regeln seit 2017
So manche Kundinnen und Kunden könnten also den Eindruck erhalten, dass sie es hier mit einem Schweizer Produkt zu tun haben. Doch dem ist nicht so. Denn wer sich die einzelnen Verpackungen genauer ansieht, erfährt, dass die Artikel in China hergestellt wurden. Die Firma Elixavita aus Schindellegi vertreibt diese bloss. Tatsächlich sind auf den einzelnen Verpackungen keine Schweizerkreuze angebracht.
Doch wird mit der grösseren Kartonschachtel, auf der das Schweizerkreuz sehr wohl prangt, eine Schweizer Herkunft suggeriert? Handelt es sich um eine Veräppelung der Kundschaft? Das rot-weisse Kreuz ist seit 2017 im Swissness-Gesetz streng geschützt. Es darf nur verwendet werden, wenn der Gebrauch nicht irreführend ist. Ganz verboten ist der Gebrauch des staatlichen Wappens, also des weissen Kreuzes im roten Dreiecksschild.
CH Media hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, das für den Schutz des Schweizerkreuzes zuständig ist, mit dem Elixavita-Angebot konfrontiert. Sprecherin Regula Gerber spricht von einem «interessanten Fall». Das Institut möchte ihm auf den Grund gehen, da man ihn ohne Hintergrundinformationen nicht beurteilen könne. Deshalb werde man die beiden Kosmetik-Branchenverbände SKW und Swisscos darüber informieren und den Hersteller kontaktieren.
Zusätzliche Vorschriften für Kosmetika
Gerber verweist auf das Markenschutzgesetz, wonach 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen müssen. Zusätzlich kämen bei Kosmetikartikeln auch die Vorschriften für die Verwendung von Schweizerischen Herkunftsangaben zum Tragen. Diese sehen unter anderem vor, dass für Kosmetika mit Schweizer Herkunftsangabe mindestens 80 Prozent der Forschungs-, Entwicklungs- und Fertigungskosten hierzulande anfallen müssen.
Laut Gerber hat das Institut für Geistiges Eigentum die Möglichkeit, gegen Missbräuche gerichtlich vorzugehen. Dies gelte auch für die Kosmetikverbände, die im Interesse ihrer Branche intervenieren könnten. Und: «Sollte sich der Verdacht eines Missbrauches erhärten, werden wir mit der Post in Kontakt treten.»
Swisscos, die Vereinigung zum Schutz von Kosmetikerzeugnissen Schweizer Herkunft, will sich den Elixavita-Fall ebenfalls genauer ansehen, wie Geschäftsführerin Sylvie Prévost auf Anfrage sagt. Denn sie erachtet die Verwendung des Schweizerkreuzes als problematisch. Elixavita sei ihr als Firma bisher nicht bekannt. Sie betont, dass ihr Verband die Befugnis habe, jeden Rechtsverletzter strafrechtlich zu verfolgen. Weltweit werde in vielen Fällen illegalerweise mit dem Schweizerkreuz geworben.
Post kontaktiert den Lieferanten
Marija Bucher, Direktorin des Schweizerischen Kosmetik- und Waschmittelverbandes, will sich zum konkreten Fall nicht äussern. Auch sie hat von Elixavita noch nie gehört. Sie betont, dass sich ihre Organisation für einen wirksamen Schutz der Herkunftsangabe Schweiz einsetze. «Swissness ist ein wertvolles Qualitätsmerkmal, das nur dann seine volle Wirkung entfalten kann, wenn Missbräuche im In- und Ausland konsequent verfolgt werden.»
Auch die Schweizerische Post scheint sich der Sache nicht ganz sicher zu sein. «Wir sind mit dem Lieferanten in Kontakt, um das Produkt und die geltenden Richtlinien zu prüfen», sagt Sprecher Patrick Stöpper. Zwar sei auf dem Produkt selbst kein Schweizerkreuz angebracht, auf dem Warenträger, also dem Kartonbehälter, jedoch schon. «Wir haben den Lieferanten darauf aufmerksam gemacht, die Herkunftskriterien und damit verbundenen Swissness-Gesetzgrundlagen zu prüfen und gehen dem Hinweis nach.»
Stöpper sagt, bei den Elixavita-Produkten handle es sich um ein Angebot eines Drittpartners, der die Werbemöglichkeit in den Filialen nutze. Aktuell würden die Elixavita-Produkte in 451 Filialen verkauft. Umsatzzahlen nennt er keine. «Entwickelt werden solche lokalen Kooperationen direkt durch die Mitarbeitenden der Post in den Regionen zusammen mit dem Leitungsteam.»
Post weist Verantwortung von sich
Dabei prüfe die Post gemäss der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ob gewisse Ausschlusskriterien wie zum Beispiel Suchtmittel oder stossende Themen zum Tragen kommen, sagt Stöpper. Aber: «Der Drittpartner ist für den Inhalt der Werbung und zur Einhaltung der Deklarationspflicht verantwortlich und haftet für allfällige Rechtsmängel.» Seitens Post bestehe keine Pflicht, die Werbung auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen.
An dieser Aussage sind jedoch Zweifel angebracht. Denn: «Als Verkäuferin ist die Post ebenfalls dafür verantwortlich, dass die Swissness-Regeln eingehalten werden», sagt Gerber vom Institut für Geistiges Eigentum.
Lieferant wäscht seine Hände in Unschuld
Elixavita-Geschäftsführer Peter Schönbächler gibt sich derweil unbeirrt. Das Firmenlogo mit dem Schweizerkreuz diene «ausschliesslich der Unternehmens- und Markenidentität» und komme insbesondere «im unternehmerischen Kontext» zum Einsatz, zum Beispiel für die Firmenpräsentation oder die Geschäftskorrespondenz.
Auf den einzelnen Produktverpackungen werde es bewusst nicht verwendet, «um jegliche mögliche Fehlinterpretation hinsichtlich des Herstellungsortes der Produkte von vornherein auszuschliessen und eine maximale Transparenz gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten sicherzustellen».
Schönbächler verweist auf das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Demanch liegt eine Irreführung nur dann vor, wenn die Gesamtaufmachung eines Produkts objektiv geeignet ist, beim durchschnittlichen Konsumenten eine falsche Vorstellung über wesentliche Eigenschaften – insbesondere die Herkunft – hervorzurufen. «Dies ist bei unseren Produkten ausdrücklich nicht der Fall.»
Gut möglich, dass ein Gericht diese Aussage bestätigen muss, damit Schönbächler das Lachen nicht vergeht. Trotz Elixavita-Zahn-Schaum. (aargauerzeitung.ch)
