Reisende, deren Flüge kurzfristig annulliert werden, haben Anspruch auf Entschädigung. Das EU-Fluggastrecht, das auch in der Schweiz gilt, verhilft Betroffenen zu gewissen Rechten. Der Konsumentenschutz rät, sich sofort an die Fluggesellschaft zu wenden.
Die Schweiz habe 2006 die EU-Regelung über die Fluggastrechte übernommen, twitterte die Stiftung für Konsumentenschutz am Mittwoch. Diese verhelfen Reisenden zu gewissen Rechten, wenn mit dem gebuchten Flug etwas schiefgeht. Betroffene sollen sich sofort an die Fluggesellschaft wenden.
Die Ansprüche gelten demnach bei allen Flügen, die in der Schweiz oder in der EU starten und bei Flügen mit der Destination Schweiz oder EU, die von einer Schweizer oder EU-Airline durchgeführt werden.
Die betroffenen Passagiere können zwischen der Erstattung des Ticketpreises oder einer anderweitigen Beförderungsmöglichkeit zum Zielort wählen, wie es weiter hiess. Zudem hätten sie Anspruch auf Getränke und Mahlzeiten im Verhältnis zur Wartezeit, die Möglichkeit zur Telekommunikation sowie nötigenfalls Hotelunterkunft inklusive Transfer.
Annulliere die Airline einen Flug weniger als zwei Wochen vor Abflug, ohne eine alternative Flugmöglichkeit anzubieten, deren Abflugzeit bis maximal zwei Stunden früher und Ankunftszeit maximal vier Stunden später terminiert sei, stehe den Fluggästen zusätzlich eine Entschädigung zu. Diese betrage 250 Euro bei Kurzstrecken bis 1500 Kilometer. Ab Distanzen von 1500 bis 3500 Kilometer 400 Euro und bei Flügen über 3500 Kilometer 600 Euro.
Wenn es zu Problemen bei der Rückerstattung oder Entschädigungszahlungen zu Problemen komme, solle man sich ans Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) wenden.
https://www.konsumentenschutz.ch/online-ratgeber/flug-verspaetet-was-tun/ (saw/sda)